Am 7. November 2025 verdichtet sich in Wien eine wohnpolitische Debatte, die weit über eine tagesaktuelle Parteiaussage hinausweist: Es geht um die Regeln des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) zur Sitzverlegung von gemeinnützigen Bauvereinigungen, also um den rechtlichen Rahmen, der für bezahlbaren Wohnraum in Österreich eine zentrale Rolle spielt. Auslöser ist eine Klarstellung aus dem SPÖ-Parlamentsklub: Eine Änderung dieser Regeln komme nicht in Frage. Der Anlass ist konkret und regional verwurzelt, die Bedeutung jedoch bundesweit: In Zusammenhang mit der burgenländischen Wohnbauvereinigung ‚Neue Eisenstädter‘ stehen Befürchtungen im Raum, der Sitz könnte in ein anderes Bundesland verlegt werden. Das würde nicht nur politische Fragen aufwerfen, sondern auch die Aufsichtspraxis der Bundesländer berühren. Was heißt das für Mieterinnen und Mieter, was bedeutet es für die Landesaufsicht, und wie ordnet sich das in das Regierungsprogramm ein? Diese Fragen sind heute aktueller denn je.
WGG und Sitzverlegung: Was die SPÖ festhält
Der Kern der aktuellen Aussage: SPÖ-Klubvize Julia Herr betont, dass eine Änderung der Regeln im WGG zur Sitzverlegung gemeinnütziger Bauvereinigungen aus Sicht der SPÖ nicht zur Debatte steht. Sie verweist dabei ausdrücklich auf das gemeinsame Regierungsprogramm, in dem eine solche Neuerung nicht vorgesehen ist. Diese Position hat unmittelbare Relevanz für die Länderebene, weil das WGG vorsieht, dass eine Sitzverlegung die Zustimmung des abgebenden und des aufnehmenden Bundeslandes braucht. Im Fall der ‚Neue Eisenstädter‘ wird diskutiert, ob eine Verlegung dazu führen könnte, dass sich die Gesellschaft der laufenden Kontrolle des Landes Burgenland entzieht. Der Hinweis aus der SPÖ ist daher mehr als ein politisches Signal – es ist eine rechtliche Positionsbestimmung im Interesse der Vorhersehbarkeit und Stabilität.
Die rechtliche Lage ist dabei eindeutig in einem Punkt: Zuständigkeits- und Aufsichtsfragen sind bei gemeinnützigen Bauvereinigungen (GBV) nicht bloß Verwaltungstechnik, sondern ein System der checks and balances, das Kostendeckung, Transparenz und gemeinnützige Zielverfolgung sicherstellen soll. Wenn die Politik in einer sensiblen Phase Verlässlichkeit einfordert, dann mit Blick auf die Mieterinnen und Mieter genauso wie auf die Planungssicherheit der Bauvereinigungen selbst. Die SPÖ-Position, in der Debatte keine Gesetzesänderung aufzumachen, soll diese Verlässlichkeit sichern.
Fachbegriff erklärt: Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, kurz WGG, ist ein österreichisches Bundesgesetz, das die Tätigkeit gemeinnütziger Bauvereinigungen reguliert. Es legt fest, wie solche Vereinigungen finanzieren, bauen, bewirtschaften und abrechnen dürfen. Zentral ist das Kostendeckungsprinzip: Mieten und Entgelte müssen sich an den tatsächlichen Kosten orientieren, Gewinne sind begrenzt, Überschüsse müssen dem gemeinnützigen Zweck dienen. Damit soll leistbares Wohnen langfristig gesichert werden. Das WGG definiert auch Aufsichtsmechanismen: Landesbehörden überprüfen regelmäßig, ob Regeln eingehalten werden. Das betrifft etwa die Bildung von Rücklagen, die Vermietungspraxis oder die Verwendung von Fördermitteln. Für Laien heißt das: Das WGG ist das Regelbuch, das sicherstellen soll, dass Gemeinnützigkeit kein Etikett ist, sondern im Alltag spürbar wird – in Form fairer Mieten, transparenter Abrechnungen und nachhaltiger Wohnversorgung.
Fachbegriff erklärt: Gemeinnützige Bauvereinigung (GBV)
Eine gemeinnützige Bauvereinigung ist ein Wohnbauträger, der nicht auf Gewinnmaximierung, sondern auf Versorgung mit leistbarem Wohnraum ausgerichtet ist. Rechtlich agiert eine GBV oft als Genossenschaft oder GmbH, aber immer mit strenger Bindung an das WGG. Sie baut, kauft, saniert und vermietet Wohnungen, häufig im Rahmen der Wohnbauförderung der Länder. Der Zweck ist langfristig: Wohnraum schaffen und erhalten, nicht kurzfristig Rendite erzielen. Für Mieterinnen und Mieter bedeutet das, dass Mieten kalkuliert werden müssen, um Kosten zu decken – nicht mehr, aber auch nicht weniger. GBV müssen Rücklagen für Instandhaltung bilden, Projekte solide finanzieren und Rechenschaft ablegen. So entsteht ein Kreislauf, in dem öffentliche Förderung, verantwortungsvolles Management und Mieterschutz zusammenwirken.
Fachbegriff erklärt: Sitzverlegung
Unter Sitzverlegung versteht man den formalen Wechsel des Unternehmenssitzes einer Organisation in ein anderes Bundesland. Das klingt administrativ, hat aber weitreichende Folgen. Der Sitz entscheidet oft darüber, welche Aufsichtsbehörde primär zuständig ist und welche rechtlichen und verwaltungstechnischen Abläufe gelten. Beim WGG ist besonders relevant, dass eine Sitzverlegung die Zustimmung des abgebenden und des aufnehmenden Landes erfordert. Das soll verhindern, dass Organisationen durch den Wechsel der Zuständigkeit eine strengere Kontrolle umgehen – oder umgekehrt, dass Aufsichten ohne sachliche Gründe blockieren. Für die Praxis heißt das: Eine Sitzverlegung ist ein kontrollierter Prozess, in dem die Interessen von Mieterinnen und Mietern, der Verwaltung und des Trägers abgewogen werden müssen, bevor ein Beschluss wirksam wird.
Fachbegriff erklärt: Landesaufsicht
Die Landesaufsicht bezeichnet die behördliche Kontrolle durch das jeweilige Bundesland über die Tätigkeit einer GBV. Diese Aufsicht prüft, ob die Regeln des WGG eingehalten werden – zum Beispiel bei Mietkalkulationen, Rücklagenbildung oder der Zweckbindung von Mitteln. Sie kann Berichte anfordern, Prüfungen durchführen und bei Verstößen anordnen, Missstände zu beseitigen. Für Laien bedeutet das: Die Landesaufsicht ist ein Schutzmechanismus, der gewährleisten soll, dass die Gemeinnützigkeit nicht nur auf dem Papier existiert. Im Streitfall dient sie als Instanz, die Transparenz herstellt und Standards durchsetzt. Das System ist darauf angelegt, Vertrauen in den gemeinnützigen Wohnbau zu stärken.
Fachbegriff erklärt: Regierungsprogramm
Das Regierungsprogramm ist die schriftliche Vereinbarung der Regierungsparteien über die politischen Vorhaben für eine Legislaturperiode. Es ist rechtlich kein Gesetz, wirkt aber politisch bindend, weil es Prioritäten setzt und Planungssicherheit schafft. Wenn eine Partei auf das Regierungsprogramm verweist, signalisiert sie: An den vereinbarten Leitplanken wird festgehalten, es gibt keine heimlichen Kurswechsel. Gerade in der Wohnpolitik, wo Projekte Jahre dauern und hohe Summen binden, ist dieser Hinweis wichtig. Er gibt Ländern, Gemeinden, Bauvereinigungen sowie Mieterinnen und Mietern Orientierung, welche Reformen zu erwarten sind – und welche nicht.
Historischer Kontext: Von der Nachkriegszeit bis heute
Der gemeinnützige Wohnbau hat in Österreich eine lange Tradition. Nach dem Zweiten Weltkrieg galt leistbarer Wohnraum als Grundpfeiler des Wiederaufbaus. Genossenschaften und gemeinnützige Bauträger wurden gezielt gefördert, um möglichst vielen Menschen rasch und dauerhaft Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Diese Tradition hat das Selbstverständnis der Wohnpolitik geprägt: Der Markt allein sollte es nicht richten, vielmehr sollten öffentliche Mittel und gemeinnützige Strukturen für leistbare Mieten sorgen. In den 1970er Jahren wurde dieser Rahmen konsolidiert; das WGG (in seiner ersten Fassung und folgenden Novellen) verankerte die Prinzipien, die bis heute gelten: Kostendeckung, Vermögensbindung, Zweckorientierung. In den 1990er und 2000er Jahren wurden einzelne Bestimmungen modernisiert, etwa zur Finanzierung, zu Transparenzanforderungen und zur Rolle der Landesaufsicht. Dabei blieb der Kern gleich: Gemeinnützigkeit ist kein Etikett, sondern ein Regime mit Pflichten. Die Diskussionen um Sitzverlegung sind nicht neu. Immer wieder wurde gefragt, ob Organisationen durch Standortwechsel Aufsichten umgehen könnten. Der Gesetzgeber reagierte mit klaren Zustimmungsregeln, damit Verlässlichkeit herrscht und keine Schlupflöcher entstehen. Heute knüpft die Debatte um die ‚Neue Eisenstädter‘ an diese Geschichte an: Wie verhindert man, dass es Anreize gibt, die Zuständigkeit zu wechseln, wenn Prüfungen anstehen? Und wie stellt man sicher, dass berechtigte Reorganisationswünsche nicht pauschal blockiert werden? Das Spannungsfeld aus Flexibilität und Kontrolle begleitet das WGG seit Jahrzehnten – und die Klarstellung der SPÖ positioniert sich in dieser Tradition auf Seiten der Stabilität.
Vergleich: Bundesländer, Deutschland, Schweiz
Innerhalb Österreichs gilt das WGG als Bundesgesetz, doch die Aufsicht liegt faktisch bei den Ländern. In der Praxis unterscheiden sich Intensität und organisatorische Ausgestaltung der Landesaufsichten. Manche Länder setzen auf engmaschige Prüfzyklen und detaillierte Berichtsanforderungen, andere betonen prozessuale Beratung und risikobasierte Kontrollen. Diese Unterschiede sind legal und spiegeln Verwaltungskulturen wider, die auch in anderen Politikfeldern zu finden sind. Wichtig bleibt: Eine Sitzverlegung braucht die Zustimmung beider Länder, was Verfahrenssicherheit herstellt und Willkür vorbeugt.
Der Blick nach Deutschland zeigt einen anderen Weg: Die spezielle „Wohnungsgemeinnützigkeit“ wurde 1990 aufgehoben. Seither wird leistbarer Wohnraum stärker über Förderprogramme, kommunale Unternehmen und Genossenschaften ohne besonderes Gemeinnützigkeitsregime organisiert. Aktuell gibt es jedoch Diskussionen über eine Wiedereinführung einer sozialen Wohnungsgemeinnützigkeit, um Investitionen in bezahlbare Wohnungen langfristiger abzusichern. Sitzverlegungen spielen dort eher gesellschaftsrechtlich eine Rolle, ohne ein eigenes wohnungsgemeinnütziges Aufsichtsregime wie im österreichischen WGG.
In der Schweiz ist Wohnen kantonal und kommunal stark verankert. Wohnbaugenossenschaften sind verbreitet, aber die Rahmenbedingungen variieren stark zwischen den Kantonen. Aufsicht und Förderung folgen lokalen Regeln; Sitzverlegungen sind in erster Linie handelsrechtliche Fragen, flankiert von kantonalen Vorgaben etwa bei Fördermitteln. Im Vergleich wirkt das österreichische System zentraler gesteuert: Ein Bundesgesetz gibt die Leitplanken vor, während die Länder in der Aufsicht und Förderung operative Verantwortung tragen. Für Mieterinnen und Mieter bedeutet das in Österreich eine vergleichsweise einheitliche Rechtsgrundlage, kombiniert mit regionaler Aufsichtspraxis.
Bürger-Impact: Was bedeutet das für Mieterinnen und Mieter?
Für Menschen, die in einer Wohnung einer gemeinnützigen Bauvereinigung leben oder auf eine solche Wohnung warten, ist die Debatte nicht abstrakt. Stabilität der Regeln heißt vor allem: verlässliche Mieten, planbare Betriebskosten und klare Ansprechpartner. Wenn das WGG seine Grundsätze schützt, verhindert es, dass ein Wohnbauträger kurzfristig die Kostenstruktur ändert, nur weil eine andere Aufsicht zuständig wäre. Die doppelte Zustimmung bei Sitzverlegungen sorgt dafür, dass kein Bundesland einseitig aus der Verantwortung gedrängt wird – und dass das abgebende Land prüfen kann, ob Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner gewahrt sind.
Konkretes Beispiel: Eine GBV plant eine organisatorische Neuaufstellung und überlegt, den Sitz zu verlegen, weil dort Projektpartner, Banken oder Planerinnen und Planer sitzen. Die Landesaufsicht A prüft daraufhin, ob die vorhandenen Projekte, Rücklagen und laufenden Mietverhältnisse nicht beeinträchtigt werden. Die Landesaufsicht B schaut, ob die Aufnahmekapazitäten vorhanden sind und die Transparenz gesichert bleibt. Erst wenn beide zustimmen, kann ein Verlegungsbeschluss umgesetzt werden. Für Mieterinnen und Mieter bedeutet das: Die Qualität der Bewirtschaftung und die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips bleiben im Fokus – unabhängig vom Firmensitz.
Ein zweites Beispiel betrifft die Sorge vor „Aufsichtshopping“. Wenn etwa befürchtet wird, eine Verlegung diene ausschließlich dazu, der laufenden Kontrolle zu entgehen, greift die Zustimmungspflicht als Schutzmechanismus. Das abgebende Bundesland kann auf offene Prüfungen oder Auflagen hinweisen und Zustimmung verweigern, solange offene Punkte nicht geklärt sind. Damit wird Transparenz erzwungen, ohne berechtigte Reorganisationsgründe kategorisch auszuschließen.
Für Wohnungssuchende ist die Botschaft ebenfalls wichtig: Planungssicherheit in der gemeinnützigen Wohnversorgung hängt auch von klaren institutionellen Regeln ab. Wenn die Politik – wie hier signalisiert – keine kurzfristigen Gesetzesänderungen einleitet, können Länder, Gemeinden und Bauvereinigungen Projekte mit weniger Rechtsrisiko kalkulieren. Das ist in Zeiten hoher Baukosten und Zinsunsicherheit ein Standortvorteil für Österreich.
Zahlen & Fakten: Was feststeht – und wo Daten fehlen
Die zentrale harte Zahl in dieser Debatte ist keine Statistik, sondern eine Zustimmungsregel: Eine Sitzverlegung gemeinnütziger Bauvereinigungen bedarf der Zustimmung zweier Bundesländer – des abgebenden und des aufnehmenden. Diese Hürde ist bewusst gewählt, um Kontinuität zu gewährleisten. Darüber hinaus sind in der aktuellen Quellenlage keine offiziellen Zahlen zur Häufigkeit von Sitzverlegungen oder zu durchschnittlichen Verfahrensdauern öffentlich genannt. Das ist kein Zufall: Sitzverlegungen sind im GBV-Bereich selten und stark einzelfallbezogen. Das Fehlen breit verfügbarer Statistiken sollte jedoch nicht mit Intransparenz verwechselt werden. Vielmehr sind die rechtlichen Prozesse so gestaltet, dass wesentliche Informationen im Verfahren offengelegt werden müssen – gegenüber den zuständigen Behörden und, sofern relevant, den Gremien der Bauvereinigung.
Fest steht ebenfalls: Das WGG kodifiziert das Kostendeckungsprinzip und die Zweckbindung der Mittel. Mieten und Nutzungsentgelte müssen sich an realen Kosten orientieren, Rücklagen dienen der Instandhaltung, und Überschüsse bleiben im System. Diese Fakten sind für Mieterinnen und Mieter die eigentliche Sicherheit – unabhängig vom Sitz einer GBV. In Summe ergibt sich ein Bild, in dem der Regulierungsrahmen die verlässliche Konstante ist. Wo Zahlen fehlen, lässt sich sachlich sagen: Sitzverlegungen sind kein Massenphänomen, sondern eine Option mit hoher Prüf- und Zustimmungsbarriere.
Die aktuelle Position: SPÖ verweist auf Regierungsprogramm
Die Aussage von SPÖ-Klubvize Julia Herr ist eindeutig: Für ein „Manöver“, das auf eine Lockerung der Regeln zur Sitzverlegung hinausliefe, werde es keine Zustimmung der SPÖ geben. Der Verweis auf das gemeinsame Regierungsprogramm soll politische Klarheit schaffen. Für die Verwaltung und die betroffenen Länder ist das Signal, kurzfristige Gesetzesänderungen nicht zu erwarten, bedeutsam. Es erlaubt, laufende Verfahren im bestehenden Rahmen zu Ende zu führen und strittige Fragen im rechtlich vorgesehenen Dialog zu klären, statt die Spielregeln während des Spiels zu ändern.
Vergesst die Schlagzeile, schaut auf den Mechanismus
In politisch aufgeladenen Debatten lohnt der Blick auf die Mechanik. Die Zustimmungspflicht beider Länder schafft einen doppelten Schutz: Einerseits verhindert sie, dass ein Bundesland ohne Einbindung die Aufsicht verliert. Andererseits zwingt sie das aufnehmende Bundesland, die eigenen Aufsichts- und Betreuungskapazitäten zu prüfen, bevor es zustimmt. Diese doppelte Prüfung passt zum Wesen des WGG: keine pauschalen Freibriefe, sondern begründete, kontrollierte Entscheidungen. Wer Mieterinnen und Mieter in den Mittelpunkt stellt, wird diese Logik als Vorteil sehen.
Praxisbezug: Interne und externe Orientierung für Leserinnen und Leser
Für alle, die tiefer eintauchen möchten, haben wir die wichtigsten Hintergründe gesammelt. Eine ausführliche Einführung in die Grundprinzipien finden Sie in unserer Analyse zum gemeinnützigen Wohnbau in Österreich: Was das WGG für leistbares Wohnen bedeutet. Zur mietrechtlichen Kalkulation im Kostendeckungsrahmen empfehlen wir: Mietrecht im Fokus: Kostendeckung statt Gewinnmaximierung. Und wer den regionalen Blick braucht, wird hier fündig: Wohnbau im Burgenland: Förderung, Kontrolle, Perspektiven.
Zukunftsperspektive: Was zu erwarten ist
Aus heutiger Sicht ist nicht zu erwarten, dass das Parlament kurzfristig an den Zustimmungsregeln rüttelt. Realistischer erscheint eine präzisere Verwaltungspraxis: Leitfäden der Länder zur Sitzverlegung, standardisierte Prüflisten, Fristen und Kommunikationswege, damit Verfahren planbar bleiben. Transparenz lässt sich auch ohne Gesetzesänderung erhöhen – etwa durch regelmäßige Berichte der Landesaufsichten über abgeschlossene und laufende Verfahren, selbstverständlich unter Wahrung von Geschäfts- und Personenschutz. Eine weitere Perspektive liegt in der Digitalisierung: Elektronische Einreich- und Prüfportale können Verfahrensdauer verkürzen, Zuständigkeiten klären und mit Protokollen die Nachvollziehbarkeit stärken. Für Mieterinnen und Mieter wären gut auffindbare Informationsangebote wichtig: Was ändert sich bei einer Sitzverlegung? Wen kann man kontaktieren? Welche Rechte bleiben unberührt? All das erhöht Vertrauen.
Mittelfristig könnte der Gesetzgeber – wenn überhaupt – an Klarstellungen arbeiten, die Rechtssicherheit erhöhen, ohne das Gleichgewicht von Flexibilität und Kontrolle zu kippen. Denkbar wären präzisere Kriterien, wann eine Zustimmung zu erteilen ist, oder Mindeststandards für Informationspakete bei Anträgen. Entscheidend wäre, das Kostendeckungs- und Gemeinnützigkeitsprinzip nicht anzutasten. Die aktuelle SPÖ-Position deutet an, dass genau diese Balance gewahrt bleiben soll: stabile Regeln, transparente Verfahren, Schutz der Mieterinnen und Mieter.
Rechtlicher Rahmen und Quellen
Wer die rechtlichen Grundlagen nachlesen möchte, findet das WGG in der Rechtsinformationsdatenbank des Bundes. Es regelt den Zweck, die zulässigen Geschäfte, die Aufsicht und die Anforderungen an Gemeinnützigkeit. Die aktuelle politische Einordnung stammt aus einer Pressemitteilung des SPÖ-Parlamentsklubs. In der Debatte um die ‚Neue Eisenstädter‘ gilt: Es handelt sich um Befürchtungen und Diskussionen, nicht um einen festgestellten Rechtsverstoß. Die Berichterstattung orientiert sich daher an dem, was gesichert ist: dem geltenden Recht, der Zustimmungslogik und der klaren politischen Ansage, dass keine Gesetzesänderung vorbereitet wird.
- Rechtsgrundlage (WGG): RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes
- Quelle der politischen Position: OTS-Meldung des SPÖ-Parlamentsklubs
- Hintergrund Gemeinnütziger Wohnbau: Informationen des Verbandes gemeinnütziger Bauvereinigungen
Zusammenfassung und Ausblick
Die SPÖ hält fest: Eine Änderung der WGG-Regeln zur Sitzverlegung gemeinnütziger Bauvereinigungen steht nicht an. Das Regierungsprogramm sieht keine Neuerung in dieser Frage vor. Für Österreichs Wohnpolitik bedeutet das Stabilität in einem zentralen Mechanismus: Eine Verlegung braucht die Zustimmung beider Länder. Die Debatte rund um die ‚Neue Eisenstädter‘ zeigt, wie sensibel die Verknüpfung von Aufsicht, Gemeinnützigkeit und Vertrauen ist. Mit klaren Regeln, transparenter Verwaltungspraxis und verlässlicher Kommunikation lassen sich berechtigte Reorganisationsanliegen von Aufsichtsumgehungen unterscheiden – zum Schutz der Mieterinnen und Mieter und der Glaubwürdigkeit des Systems.
Wie geht es weiter? Sinnvoll erscheint, Verfahren durch Leitfäden, digitale Prozesse und Berichte der Landesaufsichten noch besser nachvollziehbar zu machen. Wer betroffen ist oder sich informieren will, sollte die amtlichen Veröffentlichungen der Länder und die Hinweise der jeweiligen Bauvereinigung verfolgen. Haben Sie Erfahrungen mit der Landesaufsicht, Sitzverlegungen oder möchten Sie wissen, welche Rechte Sie als Mieterin oder Mieter in einer GBV-Wohnung haben? Teilen Sie Ihre Fragen – wir sammeln die wichtigsten Punkte und verlinken auf vertiefende Analysen, etwa zu Grundlagen des WGG und zur Kostendeckung im Mietrecht. Für weiterführende Informationen lohnt der Blick in das RIS und die offiziellen Pressemitteilungen.






