Nationalrat ändert Besitzschutz: ÖHGB warnt vor Folgen

Redaktion

Am 11.12.2025 hat der Nationalrat in Wien Änderungen im Besitzstörungsrecht beschlossen. Laut Österreichischem Haus- und Grundbesitzerbund (ÖHGB) droht damit eine Schwächung des Besitzschutzes. Das Thema betrifft Eigentümerinnen und Eigentümer ebenso wie Mieterinnen und Mieter in allen Bundesländern und reicht von Garageneinfahrten über Privatwege bis zu Kundenparkplätzen. Die Debatte ist hochaktuell, denn es geht um die Frage, wie schnell, wie wirksam und wie kosteneffizient Besitz geschützt werden kann, wenn er gestört wird.

Besitzschutz in Österreich: Was die Änderung bedeutet

Der ÖHGB kritisiert, dass zentrale Grundprinzipien des Eigentums- und Besitzschutzes untergraben würden. In der OTS-Aussendung, auf die sich dieser Bericht stützt, betont ÖHGB-Präsident RA Dr. Martin Prunbauer die Bedeutung eines wirksamen Schutzes des ruhigen Besitzes. Wörtlich heißt es: „Der ruhige Besitz ist ein fundamentales Recht. Wer Garageneinfahrten verstellt, Kundenparkplätze blockiert oder Privatwege missbraucht, greift unmittelbar in die Rechtsposition anderer ein.“ Besitzstörung sei kein Kavaliersdelikt, sondern behindere die Verfügungsfreiheit der Betroffenen. Nicht selten entstünden durch Eingriffe – etwa bei spielenden Kindern in Höfen, die als Durchfahrt dienen – unzumutbare Gefahrenlagen.

Kernpunkt der Kritik ist der Kostenansatz. „Wer rechtswidrig Besitz stört, wird durch niedrigere Kosten faktisch belohnt. Das ist ein völlig falsches Signal“, so Prunbauer. Aus Sicht des ÖHGB sei es die Aufgabe der Gerichte, nicht des Gesetzgebers, festzustellen, ob eine Besitzstörung vorliegt. Eine Kostensteuerung dürfe das System nicht lenken. Zusätzlich wendet sich der Verband gegen die temporäre Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs (OGH) in Besitzstörungssachen, die laut Aussendung systemwidrig sei, weil es sich um typische Einzelfall- und Tatsachenfragen handle. Das Risiko: zusätzliche Belastung und eine „Versteinerung der Judikatur“, wenn das Höchstgericht nur einige Jahre angerufen werden kann.

Der ÖHGB warnt vor negativen Konsequenzen im Alltag: Wenn Besitzstörerinnen und Besitzstörer künftig mit geringeren Kosten rechnen, könnten Garageneinfahrten, Privatgrundstücke oder Kundenparkplätze häufiger blockiert werden. Das gehe zulasten aller rechtmäßig Besitzenden – von privaten Haushalten über kleine Betriebe bis zu größeren Liegenschaftsverwaltungen. Der Verband verortet die Neuerungen in einer Entwicklung, die das Eigentum schwäche; nach dem Mietpreisdeckel sei dies ein weiterer Schritt in die falsche Richtung. Die Originalquelle dieser Aussagen ist die offizielle OTS-Aussendung des ÖHGB, abrufbar unter diesem Link; Hintergrundinformationen zum Verband selbst liefert oehgb.at.

Fachbegriff erklärt: Besitzschutz

Besitzschutz bezeichnet in Österreich den rechtlichen Schutz des tatsächlichen Besitzes, unabhängig von der Frage, wem die Sache rechtlich gehört. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei bewusst zwischen dem reinen Besitz als faktischer Herrschaft über eine Sache und dem Eigentum als rechtlichem Titel. Der Besitzschutz greift, wenn jemand in eine bestehende Besitzposition eingreift, etwa durch Blockieren, Verstellen oder unbefugte Nutzung. Ziel ist, rasch und effektiv die Störung zu beenden und einen Zustand wiederherzustellen, der vor dem Eingriff bestand. Der Besitzschutz ist traditionell auf schnelle Verfahren ausgelegt, um Gewaltspiralen, Selbsthilfe und Eskalation zu verhindern. Er dient damit der Rechtsfriedenwahrung, also der Befriedung von Alltagskonflikten, ehe sie zu Grundsatzstreitigkeiten ausarten.

Fachbegriff erklärt: Besitzstörung

Unter Besitzstörung versteht man jede unzulässige Beeinträchtigung des bestehenden Besitzes, die nicht in einer vollständigen Entziehung, sondern in einer Störung liegt. Typische Beispiele sind das Zuparken einer Einfahrt, das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Kundenparkplatz ohne Berechtigung oder das Befahren eines Privatwegs entgegen klarer Verbote. Juristisch kommt es nicht darauf an, ob die störende Person Eigentümer ist oder gute Gründe behauptet. Entscheidend ist, dass eine faktische, nicht erlaubte Einwirkung auf den ruhigen Besitz stattgefunden hat. Betroffene können gegen die Besitzstörung mit speziellen Klagen vorgehen, die auf Unterlassung, Beseitigung und Wiederherstellung gerichtet sind. Wichtig ist die rasche Reaktion, weil Besitzschutzverfahren auf aktuelle Störungen zugeschnitten sind.

Fachbegriff erklärt: Ruhiger Besitz

Ruhiger Besitz bedeutet, dass eine Person eine Sache oder eine Fläche ohne Anfechtung und ohne laufende Eingriffe innehat. Er ist gewissermaßen der Normalzustand des Besitzes: eine geordnete, nicht strittige tatsächliche Herrschaft. Damit ist nicht gemeint, dass es nie Auseinandersetzungen geben darf, sondern dass der Besitz im Alltag ungestört ausgeübt wird. Das können die ungehinderte Ein- und Ausfahrt in die eigene Garage, das freie Betreten eines Privatgrundstücks durch Berechtigte oder die störungsfreie Nutzung von Stellplätzen zu Geschäftszeiten sein. Der Schutz des ruhigen Besitzes will verhindern, dass dieser Zustand durch eigenmächtiges Handeln Dritter beseitigt wird. Gerade weil es sich um alltägliche Situationen handelt, sind klare, schnelle, verhältnismäßige Mittel vorgesehen, um die Ruhe wiederherzustellen.

Fachbegriff erklärt: Streitwert

Der Streitwert ist ein prozessuales Maß für die wirtschaftliche Bedeutung eines Rechtsstreits. Er dient Gerichten und Parteien dazu, Gebühren, Zuständigkeit und Risiko besser einzuschätzen. In Besitzstörungssachen kann der Streitwert vergleichsweise gering sein, weil es oft um alltägliche Eingriffe geht, die zwar gravierend stören, aber nicht zwangsläufig hohe unmittelbare Schäden verursachen. Gleichwohl sind die Folgen für Betroffene sehr real: verspätete Anfahrten, Kundenverlust, Sicherheitsrisiken oder die Einschränkung der Dispositionsfreiheit. Der Streitwert beeinflusst Anwalts- und Gerichtskosten sowie die Frage, welche Instanzen befasst werden können. Kostensenkungen, wie sie in der aktuellen Debatte erwähnt werden, verändern damit auch das taktische Kalkül, ob Betroffene überhaupt klagen.

Fachbegriff erklärt: OGH-Rechtszug

Als OGH-Rechtszug bezeichnet man den Rechtsweg bis zum Obersten Gerichtshof, dem Höchstgericht in Zivil- und Strafsachen. Der OGH klärt grundsätzliche Rechtsfragen und sorgt für Einheit und Fortbildung der Rechtsprechung. In typischen Besitzstörungssachen geht es häufig um konkrete Tatsachenfragen und Einzelfallabwägungen; darum werden solche Verfahren traditionell eher auf unteren Instanzen rasch erledigt. Der ÖHGB kritisiert, dass die temporäre Anrufbarkeit des OGH in diesen Streitigkeiten systemwidrig sei, weil sie zu einer zusätzlichen Belastung führe und – wenn sie zeitlich befristet ermöglicht wird – die Gefahr einer „Versteinerung der Judikatur“ mit sich bringe. Gemeint ist damit, dass Leitlinien in kurzer Zeit entstehen, dann aber für längere Zeit unverändert bleiben könnten.

Fachbegriff erklärt: Judikatur

Judikatur meint die Gesamtheit der gerichtlichen Entscheidungen, aus denen sich Leitlinien und Auslegungsgrundsätze entwickeln. Gerade im Zivilrecht ist Judikatur wichtig, um unbestimmte Rechtsbegriffe mit Leben zu füllen und einheitliche Maßstäbe für ähnliche Fälle zu setzen. Im Bereich des Besitzschutzes gibt es seit Langem gefestigte Linien, etwa dazu, was als Störung gilt, wann eine Wiederherstellung anzuordnen ist und wie schnell Betroffene handeln müssen. Wenn nun die Höchstgerichtsbarkeit nur temporär geöffnet wird, argumentiert der ÖHGB, könnte eine kurze Phase intensiver Entscheidungen langfristig prägen, ohne dass spätere Anpassungen im gleichen Rechtszug leicht möglich wären. Das bezeichnet der Verband als systemwidrig.

Fachbegriff erklärt: Mietpreisdeckel

Der Begriff Mietpreisdeckel beschreibt politische oder gesetzgeberische Maßnahmen, die Mieten oder deren Steigerung begrenzen. Solche Eingriffe werden meist mit sozialpolitischen Zielen begründet, um Mieterinnen und Mieter vor raschen Kostenanstiegen zu schützen. Kritikerinnen und Kritiker, zu denen der ÖHGB zählt, sehen jedoch die Gefahr, dass Eigentumsrechte und Investitionsanreize geschwächt werden. In der aktuellen Aussendung ordnet der Verband die Änderungen im Besitzstörungsrecht als weiteren Schritt ein, der das Eigentum schwäche – im Sinne einer Entwicklungslinie, zu der man den Mietpreisdeckel zählt. Unabhängig von der Bewertung des Mietpreisdeckels zeigt diese Einordnung, dass der Verband die Reform in einen größeren politischen Kontext stellt.

Historische Entwicklung des Besitzstörungsrechts

Die Wurzeln des österreichischen Besitzschutzes reichen bis in das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) zurück, das Anfang des 19. Jahrhunderts in Kraft trat und bis heute den Kern des Zivilrechts bildet. Von Beginn an war das System darauf angelegt, Konflikte um den Besitz rasch und pragmatisch zu lösen, ohne die viel komplexere Eigentumsfrage vorwegzunehmen. Man unterscheidet deshalb zwischen possessorischem Schutz (Schutz des Besitzes) und petitorischen Ansprüchen (Klagen aus Eigentum und anderen Rechten). Dieser Dualismus sollte verhindern, dass alltägliche Störungen eskalieren, weil die Parteien die Grundsatzfrage des Eigentums streitig austragen.

Im Laufe des 20. und 21. Jahrhunderts hat sich der Besitzschutz in der Praxis immer weiter zu einem Instrument der Deeskalation entwickelt: kurze Fristen, klare Anträge, fokussiert auf die Beendigung der Störung und eine Wiederherstellung des vorherigen Zustands. Gesellschaftliche Veränderungen – etwa die Zunahme des Verkehrs, neue Nutzungsformen von Privatgrund, dichter bebaute Städte und stärker getaktete Logistik – haben Besitzstörungen häufiger sichtbar gemacht. Garagenausfahrten, Ladezonen, private Stellplätze und Wohnhöfe wurden zu typischen Konfliktzonen, in denen schnell entschieden werden muss. Vor diesem Hintergrund ist die aktuelle Debatte zu lesen: Jede Veränderung an Kosten, Instanzenzug oder Zugänglichkeit der Verfahren hat unmittelbare Wirkung auf den Alltag tausender Betroffener.

Vergleiche: Bundesländer, Deutschland, Schweiz

Innerhalb Österreichs gilt Zivilrecht als Bundesrecht. Das bedeutet: Die rechtlichen Grundlagen des Besitzschutzes sind in allen Bundesländern gleich. Unterschiede ergeben sich jedoch in der Praxis. Stadt und Land bringen andere Konfliktmuster mit sich: In Wien, Graz oder Linz betreffen Fälle häufig Stellflächen, Ladezonen oder Hauszufahrten in dichter Bebauung. In ländlichen Regionen stehen Privatwege, Feldzufahrten oder geteilte Hofanlagen im Vordergrund. Auch die Zusammenarbeit mit Gemeindeorganen, Sicherheitsbehörden und Parkraumdiensten kann regional variieren, was die Geschwindigkeit der Störungsbeseitigung beeinflusst. Das ändert nichts am Bundesrecht, zeigt aber, warum die Auswirkungen von Kosten- und Instanzregeln regional sehr unterschiedlich spürbar sein können.

Deutschland kennt einen vergleichbaren Besitzschutz, insbesondere über die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Besitz und zur Abwehr von Störungen. Auch dort wird zwischen Besitzschutz und Eigentumsfragen unterschieden. Verfahren sind ebenfalls auf zügige Sicherung des Status quo ausgelegt. Kosten- und Zuständigkeitsregeln unterscheiden sich im Detail, doch die Grundidee ist ähnlich: schnelle Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung. Die Debatte, ob Höchstgerichte in Einzelfallfragen eingeschaltet werden sollten, stellt sich in Deutschland ebenfalls, allerdings mit anderen prozessualen Schwellen und Strukturen.

In der Schweiz ist der Besitzesschutz im Zivilgesetzbuch geregelt. Auch dort liegt der Fokus auf schneller Abhilfe. Gemeinden und Kantone spielen in der praktischen Durchsetzung teilweise eine größere Rolle, etwa wenn kommunale Ordnungsdienste in Parkierungsfragen mitwirken. Im Ergebnis ist die Trias gleich: rasch handeln, Störung beenden, Frieden wahren. Der österreichische Weg fügt sich also in ein kontinentaleuropäisches Muster ein. Unterschiede in Instanzen und Kosten können jedoch große Lenkungswirkung haben: Je niedriger die Kosten für Störerinnen und Störer, desto höher das Risiko von Wiederholungen; je komplizierter der Instanzenzug, desto länger dauern Verfahren – das ist eine übergreifende Erfahrung, die alle Rechtsordnungen beschäftigt.

Konkrete Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger

Die unmittelbaren Folgen der Reform werden im Alltag spürbar. Einige typische Szenarien verdeutlichen das:

  • Privates Wohnen: Eine Garageneinfahrt wird regelmäßig blockiert. Wenn die Störung nur mit verringertem Kostenrisiko verbunden ist, könnten Gelegenheitsparker eher bereit sein, das Risiko einzugehen. Für betroffene Haushalte bedeutet das Ärger, Zeitverlust und potenzielle Mehrkosten, etwa für alternative Stellplätze oder Abschleppdienste.
  • Gewerbe und Dienstleistungen: Kundenparkplätze sind ein Wettbewerbsfaktor. Werden sie blockiert, fehlt Umsatz. Niedrigere Kosten für Störerinnen und Störer könnten zu mehr Missbrauch führen. Kleinbetriebe tragen die Folgekosten unmittelbar: verpasste Termine, verärgerte Kundschaft, Umsatzeinbußen.
  • Gemeinschaftsanlagen: In Wohnhöfen oder auf gemeinsamen Zufahrten führt Durchfahrtsverkehr zu Gefahrenlagen, besonders für Kinder. Wenn die rechtliche Abwehr erschwert oder verzögert wird, steigen Sicherheitsrisiken, bevor sich Routinen wieder einpendeln.
  • Ruraler Raum: Privatwege, die landwirtschaftlichen Betrieben dienen, werden als Abkürzung genutzt. Die Folge sind beschädigte Wege und Behinderungen bei der Arbeit. Ein geringeres Kostenrisiko für Störerinnen und Störer kann die Hemmschwelle senken.

Die zweite Ebene ist prozessual: Senkt man Kosten auf der Seite der Störenden, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Betroffene das Verfahren als weniger wirksam empfinden. Umgekehrt kann eine zeitlich befristete Möglichkeit, den OGH anzurufen, einzelne Verfahren verlängern. Das wirkt sich auf die Entscheidung aus, ob man klagt, vergleicht oder alternative Konfliktlösung sucht. Gerade für Mieterinnen und Mieter, die etwa einen gemieteten Stellplatz innehaben, ist es wichtig zu wissen, dass der Besitzschutz nicht nur Eigentümerinnen und Eigentümern zusteht, sondern allen rechtmäßig Besitzenden.

Zahlen und Fakten: Was bekannt ist und was fehlt

Zur Zahl der Besitzstörungsklagen, ihren Streitwerten, der durchschnittlichen Verfahrensdauer oder zu Abschlägen bei Kosten liegen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung keine zentral aufbereiteten, aktuellen offiziellen Statistiken vor, die in der Quelle genannt werden. Der ÖHGB verweist in seiner Aussendung nicht auf spezifische Datensätze. Für eine belastbare Evaluation wären mehrere Kennzahlen sinnvoll: Anzahl der anhängigen Verfahren pro Jahr, durchschnittliche Dauer bis zur Entscheidung, Zahl der Wiederholungsstörungen, Anteil erfolgreicher Unterlassungs- und Beseitigungsanträge, Höhe der Kostenlast auf beiden Seiten. Ohne diese Daten ist eine quantitative Bewertung der Reformwirkungen nicht seriös möglich.

Transparenz wäre hier ein Gewinn: Veröffentlichte Jahresberichte von Gerichten bieten oftmals Einblicke in Gesamtcaseloads, differenzieren aber nicht immer nach Besitzstörungssachen. Eine künftige systematische Erhebung könnte die Frage beantworten, ob Kostenänderungen tatsächlich zu mehr Störungen führen, ob OGH-Anrufungen zunehmen und ob sich die Verfahrensdauer verlängert. Bis dahin bleibt die Bewertung im Wesentlichen eine rechtspolitische Abwägung, bei der der ÖHGB klare Risiken für den effektiven Besitzschutz sieht.

Die Position des ÖHGB im Wortlaut

Der Verband nimmt deutlich Stellung. Aus der Quelle:

  • „Wer rechtswidrig Besitz stört, wird durch niedrigere Kosten faktisch belohnt. Das ist ein völlig falsches Signal.“
  • „Es ist Aufgabe der Gerichte und nicht des Gesetzgebers festzustellen, ob eine Besitzstörung vorliegt.“
  • Zur OGH-Anrufbarkeit: „Die Besitzstörung ist eine typische Einzelfall- und Tatsachenfrage. Bei solchen geringen Streitwerten den OGH zu befassen, ist systemwidrig und führt nur zu zusätzlicher Belastung.“
  • Zu den Folgen: „Wenn Besitzstörer künftig mit geringen Kosten davonkommen, werden Garageneinfahrten, Privatgrundstücke oder Kundenparkplätze öfter blockiert werden.“

Diese Zitate entstammen der OTS-Aussendung des ÖHGB, abrufbar unter ots.at. Informationen zum Verband: oehgb.at.

Rechtlicher Rahmen und neutrale Einordnung

Rechtspolitisch prallen zwei Ziele aufeinander: effektiver Schutz des ruhigen Besitzes und ein sparsame, vorhersehbare Prozessführung. Geringere Kosten können Zugang zum Recht verbessern, bergen aber die Gefahr, unerwünschte Anreize zu setzen. Eine zeitlich befristete Öffnung des Höchstgerichts kann Leitlinien schärfen, kann aber auch Verfahren verlängern und Ressourcen binden. Da Besitzstörungssachen stark von Tatsachen geprägt sind, ist die Rolle des OGH naturgemäß begrenzt. Entscheidend bleibt, dass Verfahren in erster Instanz rasch und konsequent geführt werden, um Störungen zu beenden.

Wer betroffen ist, sollte einige Grundsätze beachten:

  • Dokumentation: Fotos, kurze Notizen, Datum und Ort sichern. Zeugenaussagen frühzeitig festhalten.
  • Kommunikation: Deutliche Beschilderung von Privatwegen und Stellplätzen kann Missverständnisse vermeiden.
  • Rechtlicher Rat: Frühzeitige Beratung hilft, Fristen und richtige Antragstellung einzuhalten.
  • Koordination: In Park- und Zufahrtsfragen kann die Abstimmung mit Hausverwaltung oder Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Eskalation vermeiden.

Zukunftsperspektive: Was nun zu erwarten ist

In den kommenden Monaten wird sich zeigen, ob die befürchteten Fehlanreize eintreten. Wenn die Senkung von Kosten auf Seiten der Störenden tatsächlich die Hemmschwelle senkt, könnten Bezirksgerichte mehr Verfahren sehen, während Betroffene häufiger zu außergerichtlichen Lösungen greifen oder zögern, Aufwand zu betreiben. Umgekehrt könnte eine befristete OGH-Anrufbarkeit punktuelle Leitentscheidungen hervorbringen, die den Rahmen der erstinstanzlichen Praxis präzisieren. Wichtig ist, dass jede Veränderung evaluiert wird: Wie entwickeln sich Verfahrensdauer und Vergleichsquote? Werden Wiederholungsstörungen seltener oder häufiger? Und wie wirkt sich das auf die Akzeptanz von Verbots- und Hinweisschildern aus?

Technisch zeichnen sich praktikable Ergänzungen ab: Digitale Parkraummanagement-Systeme, klarere Markierungen, QR-basierte Kontaktinformationen für rasche Klärungen und abgestufte Hausordnungen können Konflikte reduzieren, bevor es zur Klage kommt. Auch Schlichtungsstellen oder Mediation in Nachbarschaftskonflikten könnten als flankierende Maßnahmen gestärkt werden. Rechtspolitisch ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber – je nach Erfahrungswerten – nachschärft oder nachbessert. Eine transparente Datengrundlage wäre dafür die Voraussetzung. Bis dahin bleibt der Appell an alle Beteiligten, den Schutz des ruhigen Besitzes ernst zu nehmen und Störungen nicht zu bagatellisieren.

Weiterführende Links und Quellen

  • OTS-Aussendung des ÖHGB: ots.at
  • ÖHGB – Österreichischer Haus- und Grundbesitzerbund: oehgb.at
  • Parlament Österreich – Informationen zu Gesetzesbeschlüssen: parlament.gv.at
  • Bundesministerium für Justiz – Überblick Zivilrecht: justiz.gv.at

Schluss: Was für Österreich jetzt zählt

Die Änderungen im Besitzstörungsrecht setzen ein deutliches Signal, das der ÖHGB kritisch bewertet. Nach Ansicht des Verbandes droht eine Schwächung des effektiven Besitzschutzes, verknüpft mit Fehlanreizen zugunsten von Störerinnen und Störern und einer systemfremden Öffnung des OGH. Unabhängig von der politischen Bewertung steht fest: Der Besitzschutz ist ein zentrales Instrument zur Sicherung des Alltagsfriedens in Österreich. Wer Garageneinfahrten, Privatwege oder Kundenparkplätze nutzt, muss wissen, was erlaubt ist und was nicht. Wer rechtmäßig besitzt, braucht schnelle, wirksame Abhilfe bei Störungen.

Bleiben Sie informiert, dokumentieren Sie Vorfälle sorgfältig und holen Sie sich im Anlassfall rechtlichen Rat. Eine breite öffentliche Debatte über Kostenwahrheit, Verfahrensdauer und Instanzenzug kann helfen, praxistaugliche Lösungen zu sichern. Aktuelle Updates zu Gesetzesfolgen und Rechtsprechung finden Sie auf den Seiten des Parlaments, des Justizministeriums und beim ÖHGB. Wie bewerten Sie die Änderungen: Entlastung, Risiko – oder beides? Schreiben Sie uns Ihre Erfahrungen und Beispiele aus Ihrer Gemeinde.