Justizausschuss stoppt Parkplatz-Abzocke: Was jetzt gilt

Redaktion

Österreich stoppt Parkplatz-Abzocke: Justizausschuss beschließt am 25. November 2025 kostensenkende Maßnahmen und Klarstellungen zu Miet-Indexierung.

Am 25. November 2025 hat der Justizausschuss in Wien mit seltener Einigkeit Weichen gestellt, die vielen Menschen im Alltag spürbar helfen sollen. Hinter nüchternen Paragrafen steckt eine klare Stoßrichtung: Missbräuchliche Geschäftsmodelle rund um private Besitzstörungsklagen auf Parkflächen eindämmen, Verfahren kostengünstiger und berechenbarer machen und parallell dazu Unsicherheiten rund um Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen beseitigen. Für Österreich ist das mehr als eine Detailkorrektur: Es geht um Rechtssicherheit, Planbarkeit und das Vertrauen in rechtsstaatliche Instrumente. Diese Aktualisierung betrifft Autofahrerinnen und Autofahrer ebenso wie Mieterinnen und Mieter sowie Unternehmen, die künftig bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung EU-Standards erfüllen müssen. Der österreichische Weg setzt dabei auf präzise Eingriffe: Gerichtsgebühren werden reduziert, Streitwerte in Anwaltstarifen besonders bemessen und der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof vorübergehend geöffnet, um Leitentscheidungen zu ermöglichen. Die Botschaft ist deutlich – das Recht soll schützen, nicht erschweren. Was genau beschlossen wurde, welche Begriffe jetzt wichtig sind und wie sich das für Bürgerinnen und Bürger im Alltag auswirkt, erklären wir im Detail.

Maßnahmen gegen Parkplatz-Abzocke: Inhalt, Wirkung, Österreich-Bezug

Die Regierungsvorlage zur Bekämpfung der sogenannten Parkplatz-Abzocke hat den Justizausschuss einstimmig passiert. Kern der Reform ist ein Bündel an Kostensenkungen und prozessualen Präzisierungen in jenen Fällen, in denen Besitzstörung durch Kraftfahrzeuge geltend gemacht wird. Hintergrund sind vermehrte Fälle, in denen rasch eine Besitzstörungsklage angedroht wurde – verbunden mit der Aufforderung, mehrere hundert Euro zu bezahlen. Künftig sollen solche Verfahren kostentransparenter werden: Wenn die Angelegenheit bereits in der ersten Verhandlung erledigt ist, sinkt die Gerichtsgebühr auf 70 Euro. Wird eine Klage noch vor Zustellung zurückgezogen, reduziert sich die Gebühr auf 35 Euro. Zudem soll der Streitwert im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 40 Euro festgesetzt werden. Das zielt auf jene Verfahren, in denen der Gegner gar nicht entgegentritt. Eine Beispielrechnung in den Erläuterungen beziffert den Tarif in diesen Fällen mit 107,76 Euro – ein wichtiger Referenzwert für die Kostenseite. Zusätzlich wird für einen befristeten Zeitraum der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof (OGH) in Besitzstörungssachen geöffnet. Diese Sunset Clause von fünf Jahren ermöglicht Leitentscheidungen, die in künftigen Fällen Orientierung bieten. Weiterhin gilt: Echte Besitzstörung kann selbstverständlich eingeklagt werden. Neu ist hingegen die klare Signalisierung, dass geringfügige Eingriffe – wie das einmalige kurzfristige Anhalten, Befahren oder Umdrehen auf befestigter Fläche ohne Behinderung oder Schaden – nicht als Störungshandlung gelten sollen. Diese Ausschussfeststellung wurde von ÖVP, SPÖ, NEOS und FPÖ mitgetragen. Für die österreichische Praxis heißt das: Weniger Druck durch Drohkulissen, mehr Augenmaß im Umgang mit Alltagsvergehen und fairere Kostenstrukturen.

Wichtige Fachbegriffe verständlich erklärt

  • Besitzstörung: Besitzstörung bezeichnet in einfachen Worten jede Beeinträchtigung des ruhigen Besitzes einer Sache, ohne dass es um die Frage geht, wem die Sache rechtlich gehört. Beim Parken ist das relevant, wenn ein Fahrzeug eine private Fläche unerlaubt nutzt. Das Besitzstörungsverfahren dient dazu, den vorherigen Zustand rasch wiederherzustellen. Es ist ein sogenanntes possessorisches Verfahren: Im Mittelpunkt steht der Schutz der tatsächlichen Sachherrschaft, nicht das Eigentum. Wichtig ist die Schnelligkeit und die klare Ausrichtung auf Unterlassung und Beseitigung. Die nun beschlossenen Kostensenkungen betreffen gerade solche Konstellationen, in denen Forderungsbriefe oder drohende Klagen schnell Druck aufbauen, aber die rechtliche Auseinandersetzung oft unstrittig bleibt.
  • Abmahnmissbrauch: Von Abmahnmissbrauch spricht man, wenn das Instrument einer Abmahnung – also einer formellen Aufforderung zur Unterlassung einer behaupteten Rechtsverletzung – nicht primär zur Rechtsdurchsetzung, sondern zur Einnahmenerzielung verwendet wird. Typisch sind hohe Pauschalforderungen, kurze Fristen und die Drohung mit überhöhten Kosten. In Parkfällen kann das zum Beispiel bedeuten, dass schon ein kurzes Anhalten auf privater Fläche mit unverhältnismäßigen Zahlungsaufforderungen belegt wird. Das Gesetzespaket nimmt solchen Modellen den finanziellen Anreiz, indem es Gebühren deckelt, Streitwerte senkt und Verfahren effizienter macht. Ziel ist, echte Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen, aber die kommerzielle Ausnutzung rechtlicher Instrumente zu erschweren.
  • Wertsicherungsklausel: Eine Wertsicherungsklausel (Indexierung) verknüpft einen wiederkehrenden Preis – etwa den Mietzins – mit einem Inflationsindex. Steigen die Lebenshaltungskosten, steigt auch der Mietzins im selben Verhältnis; sinken die Preise, kann er entsprechend fallen. Die Idee ist, die Kaufkraft des ursprünglich vereinbarten Entgelts über die Zeit zu sichern. In Österreich wird oft auf den Verbraucherpreisindex (VPI) Bezug genommen. Streit besteht dann, wenn Klauseln unklar formuliert sind oder einseitig benachteiligen. Die jetzt präzisierte Rechtslage knüpft an jüngere OGH-Entscheidungen an und macht deutlich: Bestimmte generelle Verbotsnormen des Konsumentenschutzgesetzes sind auf Mietverträge und vergleichbare Dauerschuldverhältnisse in diesem Punkt nicht anzuwenden, um ungewollte Rückabwicklungen zu vermeiden.
  • Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG): Das RATG regelt, wie Anwältinnen und Anwälte ihre Leistungen in Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren abrechnen. Grundlage sind typischerweise Streitwerte, also der wirtschaftliche Wert der Sache, um den gestritten wird. In sensiblen Massenkonstellationen – wie standardisierten Besitzstörungsfällen – kann ein hoher Streitwert Anwaltskosten künstlich nach oben treiben. Die nun geplante Sonderbemessungsgrundlage mit 40 Euro unter bestimmten Voraussetzungen begrenzt diese Kosten. Dadurch wird das Prozessrisiko überschaubarer. Der im Gesetzesmaterial genannte Referenzbetrag von 107,76 Euro veranschaulicht, welche Größenordnung die Tarifposition in solchen Fällen annehmen kann.
  • Streitwert: Der Streitwert ist der monetäre Maßstab, der den wirtschaftlichen Bedeutungsumfang einer gerichtlichen Auseinandersetzung abbildet. Er beeinflusst die Gerichtsgebühren, die Höhe der anwaltlichen Kosten und teilweise auch die Zuständigkeit der Gerichte. In Park-Konflikten spiegelt ein hoher Streitwert oft nicht den realen Schaden wider. Eine pauschale Festlegung – wie die vorgesehene 40-Euro-Bemessungsgrundlage in bestimmten Konstellationen – sorgt für verhältnismäßige Kosten und erschwert Geschäftsmodelle, die auf hohe Gebühren abzielen, statt auf die Klärung der Sache.
  • Sunset Clause: Eine Sunset Clause ist eine Befristung: Ein Gesetz oder eine Maßnahme tritt nach einer festgelegten Zeit automatisch außer Kraft, sofern der Gesetzgeber sie nicht verlängert. Hier soll die Öffnung des Rechtszugs an den OGH und weitere kostendämpfende Regelungen für fünf Jahre gelten. Der Vorteil: Man kann Erfahrungen sammeln, Leitentscheidungen herbeiführen und dann auf Basis realer Wirkung entscheiden, ob die Maßnahmen dauerhaft nötig sind. So wird Rechtsklarheit erzeugt, ohne sich dauerhaft zu binden.
  • Ausschussfeststellung: Im parlamentarischen Verfahren kann ein Ausschuss über die bloße Beschlussfassung eines Gesetzes hinaus Feststellungen treffen, die den Willen der Mehrheit erläutern. Solche Feststellungen sind keine Gesetzesnormen, dienen aber der Auslegung und Orientierung. Die politische Botschaft, dass geringfügige Eingriffe – etwa kurzes Umdrehen oder Anhalten ohne Schaden – nicht als Besitzstörung zu werten sind, gibt Gerichten und Parteien ein Signal für eine maßvolle Anwendung der Regeln, ohne die richterliche Unabhängigkeit zu beschneiden.
  • Dauerschuldverhältnis: Ein Dauerschuldverhältnis ist ein Vertrag, der auf wiederkehrende Leistungen über längere Zeit angelegt ist – zum Beispiel Miete, Energie- oder Telekommunikationsverträge. Im Unterschied zu einmaligen Kaufverträgen entstehen laufende Rechte und Pflichten. Wertsicherungsklauseln sind hier bedeutsam, weil sie die Entgelte an die Preisentwicklung anpassen. Die Klarstellung, wie das Konsumentenschutzgesetz in diesem Bereich zu verstehen ist, verhindert, dass ganze Vertragswerke rückwirkend ins Wanken geraten und schafft Planungssicherheit für beide Seiten.
  • Gröbliche Benachteiligung (§ 879 Abs. 3 ABGB): Diese Bestimmung erfasst Vertragsklauseln, die eine Vertragspartei in auffallender Weise benachteiligen. Maßstab ist, ob eine unangemessene Ungleichgewichtslage besteht, die mit grundlegenden Wertungen der Rechtsordnung unvereinbar ist. Bei Wertsicherungsklauseln stellt sich die Frage, welche Kriterien – etwa Transparenz, Symmetrie von Erhöhungs- und Senkungsmöglichkeiten oder Indexwahl – in die Beurteilung einfließen müssen. Die gesetzliche Präzisierung soll verdeutlichen, worauf es ankommt, ohne seriöse, faire Indexierungen zu verunmöglichen. Ziel ist die Balance zwischen Schutz vor Auswüchsen und funktionierender Vertragsökonomie.
  • Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD-Kontext): Unternehmen müssen zunehmend nichtfinanzielle Informationen offenlegen – etwa zu Umwelt, Sozialem und Governance (ESG). Die neue EU-Richtlinie zur Corporate Sustainability Reporting (CSRD) weitet Umfang und Tiefe solcher Berichte aus und sieht verbindliche Standards vor. Österreich passt dafür das nationale Recht an, inklusive eines eigenen Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes. Prüferrollen, Sanktionen und die Einbindung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Drittlandunternehmen – ab 150 Millionen Euro konsolidiertem Umsatz in der EU – werden präzisiert. Ziel ist Transparenz auf Augenhöhe mit der Finanzberichterstattung.
  • Begutachtung: Begutachtung ist das offene Einholverfahren von Stellungnahmen zu Entwürfen. Ministerien, Bundesländer, Kammern, Fachverbände und interessierte Öffentlichkeit können schriftlich Stellung nehmen. Bei komplexen Materien – wie der Nachhaltigkeitsberichterstattung – schafft eine breite Begutachtung Legitimation und fachliche Qualität. Die Frist bis 13. Jänner 2026 ermöglicht substanzielle Rückmeldungen trotz Zeitdrucks durch EU-Umsetzungsfristen.
  • Oberster Gerichtshof (OGH): Der OGH ist in Zivil- und Strafsachen das höchste Gericht Österreichs. Er sorgt für einheitliche Rechtsprechung und Grundsatzklarheit. Indem der Rechtszug in Besitzstörungssachen befristet geöffnet wird, kann der OGH Leitentscheidungen treffen, die landesweit Orientierung geben. Das erhöht Vorhersehbarkeit, reduziert Streitanreize und dient der Rechtseinheit.

Historischer Kontext: Von der Parkfläche zum Präzedenzfall

Besitzstörungsverfahren haben in Österreich eine lange Tradition als rasches, effizientes Instrument zur Sicherung des status quo. Sie schützen den unmittelbaren Besitz – auch unabhängig vom Eigentum – und sollen gerade in alltäglichen Situationen schnelle Abhilfe schaffen. Mit der zunehmenden Privatisierung und Professionalisierung von Parkraumbewirtschaftung – Stichwort private Parkraumüberwachung auf Supermarkt- oder Wohnhausflächen – veränderte sich die Konfliktlage: Statt einzelner Nachbarschaftsstreitigkeiten entstanden standardisierte Abläufe mit Formularbriefen, Vertragsstrafen oder Androhungen zivilrechtlicher Schritte. Parallel stiegen gesellschaftlich die Sensibilität und die Fallzahlen, in denen kurzfristiges Anhalten, Wenden oder kurzes Abstellen abgemahnt wurde. Diese Entwicklung rief den Gesetzgeber auf den Plan: Wie lassen sich berechtigte Interessen von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern schützen, ohne einen Markt der Drohgebühren zu etablieren? Die jetzt beschlossenen Änderungen sind vor diesem Hintergrund zu lesen: nicht als Abschaffung der Besitzstörungsklage, sondern als Justierung an den neuralgischen Stellen – Streitwert, Gerichtsgebühr, Rechtszug – um Missbrauch zu erschweren und rechtmäßige Interessen weiterhin abzusichern. Historisch gilt Ähnliches für Wertsicherungsklauseln: Sie dienten in inflationsgeprägten Phasen als Stabilitätsanker. Strittig waren weniger die Idee als die Ausgestaltung. Der OGH hat im Sommer 2025 maßgebliche Klarstellungen getroffen. Die nun vorgesehene Präzisierung im Konsumentenschutzgesetz und im ABGB schließt an diese Linie an, um zu verhindern, dass formale Unschärfen zu massiven Rückabwicklungen führen, die weder Vermieterinnen und Vermieter noch Mieterinnen und Mieter wollen. Bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung schließlich folgt Österreich einem EU-weiten Pfad, der nach der Finanzkrise und angesichts des Klimawandels Transparenz über Risiken, Strategien und Ziele von Unternehmen verlangt. Dass Teile des EU-Pakets mit einem Omnibus-Paket wieder entschlackt wurden, zeigt: Die Regulierung sucht die Mitte zwischen Entlastung und verlässlicher Offenlegung.

Vergleiche: Bundesländer, Deutschland, Schweiz

Innerhalb Österreichs unterscheiden sich die politischen Debatten über Parkraumbewirtschaftung traditionell vor allem in großen Städten wie Wien, Graz oder Linz im Vergleich zu ländlichen Regionen. Während Kurzparkzonen, Handyparken und städtische Kontrollen in Metropolen alltäglich sind, entstehen Konflikte um Parkplatz-Abzocke häufiger auf privaten Flächen mit Einkaufs- oder Wohnbezug, unabhängig vom Bundesland. Der nun gewählte Zugang – Kostendämpfung, klarere Auslegung und befristete OGH-Öffnung – gilt bundesweit einheitlich. Das hilft, regionale Unterschiede bei der Handhabung zu reduzieren, ohne in die Kompetenz der Gemeinden bei der öffentlichen Parkraumpolitik einzugreifen.

Ein Blick nach Deutschland zeigt Parallelen: Dort wird seit Jahren über Abmahnmissbrauch diskutiert, insbesondere im Wettbewerbs- und Urheberrecht. Auch beim Parken auf Privatflächen gab es Fälle, in denen hohe Vertragsstrafen und standardisierte Forderungen öffentliche Kritik auslösten. Gesetzgeberische Gegenmaßnahmen zielten auf Kostendämpfung, Transparenz und die Eindämmung missbräuchlicher Serienabmahnungen. Österreichs Schritt, über Streitwert- und Gebührensteuerung Geschäftsmodelle unattraktiv zu machen, folgt einer ähnlichen Logik – allerdings zugeschnitten auf Besitzstörungskonstellationen mit Kraftfahrzeugen und ergänzt um die befristete Leitentscheidungsschiene zum OGH.

In der Schweiz, mit kantonal geprägtem Zivilverfahrensrecht, findet man ebenfalls Debatten über die Verhältnismäßigkeit von Forderungen bei Parkvergehen auf Privatgrund. Der Praxisfokus liegt auch dort auf klaren Regeln, transparenter Beschilderung und verhältnismäßigen Durchsetzungen. Österreichs Ansatz, durch pauschalierte Streitwerte im RATG und reduzierte Gerichtsgebühren den Fehlanreiz zu nehmen, ist im kontinentaleuropäischen Vergleich ein konkretes Kosteninstrument – keine strafrechtliche Verschärfung, sondern zivilprozessuale Feinsteuerung, die sich rasch in der Praxis bemerkbar machen kann.

Bürger-Impact: Was bedeutet das im Alltag?

Die unmittelbaren Auswirkungen lassen sich an Alltagsbeispielen zeigen: Angenommen, eine Autofahrerin aus Linz wendet auf einer privaten, aber frei zugänglichen, befestigten Fläche, ohne jemanden zu behindern oder einen Schaden zu verursachen. Sie erhält eine Zahlungsaufforderung mit Drohung einer Besitzstörungsklage. Künftig signalisiert die Ausschussfeststellung, dass ein solcher einmaliger, geringfügiger Vorgang grundsätzlich nicht als Störungshandlung zu qualifizieren ist. Sollte es dennoch zu einem Verfahren kommen und die Sache wird in der ersten Verhandlung erledigt, sind die Gerichtsgebühren reduziert. Wo der Gegner nicht entgegentritt, greift die pauschale Streitwertbemessung – das senkt das Kostenrisiko. Ergebnis: Weniger Druck, mehr Augenmaß.

Für Mieterinnen und Mieter wirkt die Präzisierung zu Wertsicherungsklauseln doppelt: Einerseits soll verhindert werden, dass unzulässige Klauseln den gesamten Vertrag praktisch „zurückdrehen“, indem der Mietzins auf den ursprünglichen Stand absinkt und eine künftige Valorisierung gesperrt wäre. Andererseits bleiben die Schutzmechanismen über das ABGB – insbesondere das Verbot gröblicher Benachteiligung – erhalten, aber klarer konturiert. Das stärkt Rechtssicherheit, ohne faire Indexierungen zu verbieten. Beispiel: Ein Mietvertrag mit transparenter, symmetrischer Koppelung an den Verbraucherpreisindex, der sowohl Erhöhungen als auch Senkungen vorsieht, steht auf soliderer Grundlage als unpräzise Formeln.

Für Unternehmen – von KMU bis börsennotierten Gesellschaften – bedeutet die vertagte, aber breit begutachtete Nachhaltigkeitsberichterstattung Planbarkeit. Die Anpassung an EU-Standards und die Perspektive technologie-neutraler Verifizierung sollen Doppelaufwände vermeiden. Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Drittlandunternehmen mit mehr als 150 Millionen Euro konsolidiertem EU-Umsatz werden in die Berichterstattung einbezogen. Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer erhalten eine klar definierte Rolle bei Beratung und Prüfung. Das erhöht Verlässlichkeit – wichtig für den Kapitalmarkt und für Stakeholder wie Kundinnen und Kunden oder Mitarbeitende.

Zahlen und Fakten im Überblick

  • Gerichtsgebühr in relevanten Besitzstörungsfällen: 70 Euro, wenn in der ersten Verhandlung erledigt.
  • Gerichtsgebühr bei Klagszurückziehung vor Zustellung: 35 Euro.
  • Pauschaler Streitwert im RATG: 40 Euro unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Referenz-Tarifposition laut Erläuterungen: 107,76 Euro.
  • Befristete OGH-Anrufung: fünf Jahre (Sunset Clause), um Leitentscheidungen zu schaffen.
  • Ausschussfeststellung: geringfügige, einmalige, schadensfreie Eingriffe – etwa kurzes Anhalten oder Umdrehen – sind keine Störungshandlungen.
  • Wertsicherungsklauseln: Präzisierung im Lichte der OGH-Entscheidung vom Juli 2025, Anknüpfung an KSchG und ABGB.
  • Nachhaltigkeitsberichterstattung: Begutachtungsfrist bis 13. Jänner 2026; Einbeziehung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Drittlandunternehmen ab 150 Mio. Euro EU-Umsatz.

Hintergründe zu den Mieten: KSchG, ABGB und OGH-Linie

Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) enthält Verbote unzulässiger Vertragsbestandteile. Im Lichte einer OGH-Entscheidung vom Juli 2025 haben die Erläuterungen klargestellt, dass eine bestimmte Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 4 KSchG für Mietverträge und ähnliche Dauerschuldverhältnisse in puncto Wertsicherung keine Rolle mehr spielt. Der Gesetzgeber präzisiert diese Lesart, um zu verhindern, dass unzulässige Klauseln im Extremfall zum gänzlichen Wegfall der Wertsicherung und damit zur Rückkehr auf den Ursprungsmietzins führen – inklusive Sperre weiterer Valorisierungen. Parallel werden im ABGB Kriterien zur gröblichen Benachteiligung (§ 879 Abs. 3) konkretisiert, um eine ausgewogene Beurteilung von Indexierungen zu ermöglichen. Wichtig: Die Änderungen sollen auch für bestehende Verträge gelten, um flächendeckend Rechtssicherheit herzustellen. Kontroversen gibt es dennoch: Während Vertreterinnen und Vertreter von ÖVP, SPÖ und NEOS den Zugewinn an Klarheit betonen, äußerten Stimmen von FPÖ und Grünen Zweifel, ob im Mietbereich ausreichend adressiert wird bzw. ob Konsumentinnen und Konsumenten ausreichend geschützt sind. Diese Debatte wird sich im Gesetzgebungsverfahren und in der Folgejudikatur weiter differenzieren.

Nachhaltigkeitsberichterstattung: EU-Takt, Österreichische Umsetzung

Das geplante Nachhaltigkeitsberichtsgesetz erweitert Umfang und Tiefe der Berichterstattung, ordnet Sanktionen neu und bereitet technologie-neutrale Verifizierungen vor. Unabhängige Prüfungsdienstleister sollen – nach Festlegung der Gleichwertigkeitsregeln – neben Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfern tätig werden können. Die Begutachtung bis 13. Jänner 2026 ist ein wichtiger Schritt, um das umfassende Paket zu schärfen und auf das teilweise entschlackte EU-Omnibus-Paket abzustimmen. Parallel steht die Diskussion um höhere Zwangsstrafen bei Bilanzverschleierung im Raum. Hintergrund ist, dass EU-Umsetzungsfristen bereits verstrichen sind und ein Vertragsverletzungsverfahren samt Strafzahlungen droht. Österreich versucht, zwischen Entlastung der Wirtschaft und verlässlicher Offenlegung zu balancieren – eine Linie, die international beobachtet wird.

Praxisnahe Beispiele: So ändert sich das Risiko

  • Supermarktparkplatz: Ein Fahrzeug steht kurz außerhalb markierter Parkzeit, ohne jemanden zu behindern. Statt hoher Zahlungsaufforderungen mit Drohkulisse sollen künftig Verhältnismäßigkeit und reduzierte Kosten dominieren, falls es überhaupt zum Verfahren kommt.
  • Wohnanlage: Ein Besucher wendet auf der Einfahrt. Mit der politischen Klarstellung, dass ein einmaliger, geringfügiger Eingriff keine Störung ist, sinkt das Risiko standardisierter Forderungen deutlich.
  • Mietvertrag mit Indexierung: Eine Mieterin hat eine klare VPI-Klausel. Die Präzisierungen im KSchG und ABGB stützen valide, transparente Klauseln und reduzieren das Risiko, dass der Mietzins rückabgewickelt wird.
  • Unternehmen (KMU): Vorbereitung auf CSRD-konforme Nachhaltigkeitsberichte wird planbarer; Prüfungspflichten und -optionen werden ausgebaut, die Begutachtung schafft Zeit für qualifizierte Rückmeldungen.

Zukunftsperspektiven: Was ist in fünf Jahren zu erwarten?

Die befristete Öffnung des Rechtszugs an den OGH ist der zentrale Hebel für nachhaltige Wirkung. In fünf Jahren werden voraussichtlich mehrere Leitentscheidungen vorliegen, die definieren, wann Besitzstörung bei Parkfällen vorliegt, welche Anforderungen an Beweis und Zumutbarkeit gelten und wie geringfügige Eingriffe abzugrenzen sind. Das dürfte standardisierte Geschäftsmodelle der Parkplatz-Abzocke weiter unattraktiv machen. Gleichzeitig bleiben legitime Eigentumsinteressen geschützt, wenn echte Behinderungen oder Schäden entstehen. Auf Mietenseite ist zu erwarten, dass klar formulierte, transparente Wertsicherungsklauseln Bestand haben. Unklare, einseitige Regelungen werden an der Hürde der gröblichen Benachteiligung scheitern. Für die Praxis bedeutet das: mehr standardisierte Muster, klarere Hinweise auf Indexbasis, Schwellen und Anpassungslogik. Im Bereich Nachhaltigkeitsberichterstattung wird nach der Begutachtung ein verfeinertes Gesetzespaket kommen. Prüfungsstandards und IT-gestützte Verifizierungen dürften zu Effizienzgewinnen führen. Unternehmen, die frühzeitig ihre Datenerhebung und Steuerung professionalisieren, werden Vorteile bei Finanzierung und Reputation haben. Volkswirtschaftlich kann ein vertrauenswürdiger Offenlegungsrahmen Investitionen nach Österreich lenken – ein Argument, das insbesondere mit Blick auf die Immobilien- und Kapitalmärkte Gewicht hat. Insgesamt deuten die Maßnahmen auf mehr Rechtssicherheit, weniger Missbrauchsanreize und eine Professionalisierung dort, wo Transparenz gefordert ist.

Rechtssicherheit und Verantwortung: Was jetzt zu beachten ist

Für Betroffene gilt: Bewahren Sie Ruhe bei Zahlungsaufforderungen, die auf geringfügigen, einmaligen Eingriffen beruhen. Prüfen Sie, ob tatsächlich eine Behinderung oder ein Schaden vorliegt. Holen Sie im Zweifel rechtlichen Rat ein. Für Vermieterinnen und Vermieter empfiehlt sich, Wertsicherungsklauseln klar, transparent und symmetrisch zu gestalten. Unternehmen sollten frühzeitig die Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung sondieren und interne Prozesse auf Datenqualität, Materialität und prüffähige Nachweise ausrichten.

Links, Quellen und weitere Informationen

Schluss: Ein klarer Rahmen gegen Auswüchse, mit Blick nach vorn

Die Beschlüsse vom 25. November 2025 setzen ein Signal: Parkplatz-Abzocke soll sich nicht mehr auszahlen, echte Besitzstörung bleibt einklagbar. Gleichzeitig stabilisieren Klarstellungen zu Wertsicherungsklauseln den Mietmarkt, während die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit breiter Begutachtung in eine praxistaugliche Form gebracht wird. Österreich wählt damit den Weg der Verhältnismäßigkeit: weniger Druck durch Gebührenkulissen, mehr Leitplanken durch den OGH und transparente Regeln für laufende Verpflichtungen. Für Bürgerinnen und Bürger heißt das: mehr Rechtssicherheit im Kleinen und im Großen. Für Unternehmen: Planbarkeit und klare Erwartungen. Bleiben Sie informiert, prüfen Sie Ihre Verträge und Prozesse – und nutzen Sie die Begutachtung, um fundierte Rückmeldungen einzubringen. Weiterführende Informationen finden Sie über die Parlamentskorrespondenz und das RIS. Wie erleben Sie die Änderungen in der Praxis – reduzieren sie tatsächlich den Alltagsspagat zwischen Schutz und Missbrauch? Schreiben Sie uns Ihre Erfahrungen und Fragen.