Am 2. Dezember 2025 rückt ein Thema in den Fokus, das für viele Haushalte in Österreich mehr ist als eine politische Schlagzeile: die monatliche Miete. Der Bautenausschuss des Nationalrats hat grünes Licht für das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz gegeben. Hinter diesem sperrigen Namen steht ein Paket, das Mieterinnen und Mieter in Hochpreisphasen spürbar schützen soll und zugleich Vermietenden Planungssicherheit verspricht. Wie stark die neue Mietpreisbremse greift, worauf Mietende und Vermietende bei Wertsicherungsklauseln achten müssen und welche Änderungen bei befristeten Verträgen kommen, wird derzeit intensiv diskutiert. Klar ist: Die Entscheidung hat unmittelbare Folgen für bestehende Verträge, für Richtwertmieten und für die Valorisierung, also die Anpassung von Mietbeträgen an die Teuerung. Was beschlossen wurde, was noch offen bleibt und was das konkret im Alltag bedeutet – ein Überblick mit Österreich-Bezug, sorgfältig nachgezeichnet auf Basis der Parlamentskorrespondenz.
5. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz: Mietpreisbremse für Österreich
Der Bautenausschuss des Nationalrats hat das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz befürwortet. Die Mehrheit von ÖVP, SPÖ, NEOS und Grünen folgte damit der Bundesregierung. Ziel des Gesetzes ist es, inflationsbedingte Mieterhöhungen zu dämpfen und mehr Rechtssicherheit bei Wertsicherungsklauseln zu schaffen. Die Vorlage adressiert zugleich Unsicherheiten, die in der Praxis rund um Indexklauseln entstanden sind, und gibt Orientierung für die künftige Valorisierung von Mieten.
Die Kernpunkte: Für 2026 ist die Valorisierung mit 1 Prozent begrenzt, für 2027 mit 2 Prozent. Ab dem 1. April 2028 greift ein neues Modell: Steigt die für die Wertsicherung relevante Inflation über 3 Prozent, wird der übersteigende Teil nur zur Hälfte berücksichtigt. Zusätzlich werden Richtwerte, Kategoriebeträge und weitere Beträge im Mietrechtsgesetz künftig jeweils zum 1. April angepasst. Zudem sieht das Gesetz Verbesserungen bei befristeten Mietverträgen vor: Die mögliche Mindestbefristung im Anwendungsbereich des MRG Österreich wird erhöht, Vermietungen unter fünf Jahren sollen nur mehr in bestimmten Ausnahmen möglich sein.
Die Debatte war vielstimmig: Während Regierungsfraktionen und SPÖ von einem wichtigen Schritt sprechen, meldet die FPÖ deutliche Kritik an und vermisst begleitende Maßnahmen. Die Grünen sehen eine Bewegung in die richtige Richtung, bezeichnen die Wirkung jedoch als Mietpreisbremserl und orten stärkere Vorteile für Vermietende. Die NEOS betonen die angestrebte Preisstabilität. Die ausführliche Darstellung der Positionen, inklusive Details zu vertagten Anträgen, findet sich in der Parlamentskorrespondenz des Pressediensts der Parlamentsdirektion. Die Quelle ist hier abrufbar: Parlamentskorrespondenz über OTS.
Was konkret beschlossen wurde
Das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz enthält drei große Blöcke: erstens die Deckelung künftiger Valorisierungen, zweitens präzisierte Regeln zur Wertsicherungsklausel und drittens Änderungen bei befristeten Mietverträgen. Damit sollen Mieterinnen und Mieter in Phasen hoher Teuerung geschont und zugleich strittige Vertragsklauseln rechtssicher gestaltet werden.
- Valorisierung Miete: 2026 Höchstwert 1 Prozent, 2027 Höchstwert 2 Prozent.
- Ab 1. April 2028: Nur der Anteil über 3 Prozent wird zur Hälfte verrechnet.
- Stichtag: Richtwerte, Kategoriebeträge und andere MRG-Beträge werden zum 1. April angepasst.
- Wertsicherungsklausel: Erleichterte Vereinbarung, zugleich Begrenzung über das neue Berechnungsmodell.
- Befristungen: Längere Mindestbefristung im Anwendungsbereich des MRG; Ausnahmen unter fünf Jahren eng begrenzt.
- Rückforderung: Bei unwirksamen Klauseln werden die Rückforderungsmöglichkeiten begrenzt.
Wichtig: Die Mietpreisbremse gilt auch für bestehende Verträge und erfasst den Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG Österreich. Das Gesetz versteht sich als Bremsanker bei Inflationsspitzen, ohne generelle Mietsenkungen vorzuschreiben. Es ändert den Mechanismus, wie Indexanpassungen auf Mieten durchschlagen, und will so sprunghafte Überwälzungen abfedern.
Fachbegriffe verständlich erklärt
Wertsicherungsklausel
Eine Wertsicherungsklausel ist eine vertragliche Bestimmung, die einen Mietzins an einen Index knüpft, meist an einen Verbraucherpreisindex. Der Zweck: Kaufkraftschwankungen ausgleichen, damit die Miete real nicht entwertet wird. In der Praxis bedeutet das, dass die Miete periodisch angepasst wird, wenn der zugrunde liegende Index steigt. Ohne Grenzen kann das in Hochinflationsphasen zu starken Sprüngen führen. Das neue Gesetz setzt genau hier an und schafft klare Regeln, wann und wie stark die Anpassung erfolgen darf. Für Mietende soll das planbarer werden, Vermietende erhalten zugleich ein rechtssicheres Schema zur Anwendung. Eine sauber formulierte Wertsicherungsklausel ist für beide Seiten relevant, weil sie Konflikte über Berechnung und Fälligkeit reduziert.
Valorisierung
Valorisierung bezeichnet die Anpassung eines Geldbetrags an die Entwicklung eines Preisindexes. Im Mietrecht meint Valorisierung die Erhöhung von Mieten basierend auf einer festgelegten Indexveränderung. Sie dient der Wahrung des realen Werts des Mietzinses über die Zeit. Das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz führt ein Stufenmodell ein: In den Jahren 2026 und 2027 sind Erhöhungen fix gedeckelt, ab 2028 wird über einem 3-Prozent-Schwellenwert nur mehr die Hälfte des Mehranstiegs angewandt. Damit entsteht ein Puffer, der Inflationsspitzen glättet, ohne Indexierung völlig auszuschalten. Für alle Beteiligten ist wichtig, den zugrunde liegenden Index und die Berechnungslogik im Vertrag nachvollziehbar zu dokumentieren.
Richtwertmiete und Kategoriebetrag
Die Richtwertmiete ist ein gesetzlich definierter Anhaltspunkt für die Miethöhe in Altbauten, der sich aus einem bundeslandspezifischen Richtwert ergibt und um Zu- oder Abschläge für Lage und Ausstattung ergänzt werden kann. Der Kategoriebetrag ist eine andere gesetzliche Bemessungsgröße, die sich an der Ausstattungskategorie einer Wohnung orientiert. Beide Betragsarten werden regelmäßig valorisiert, also an die Teuerung angepasst. Das neue Gesetz legt fest, dass diese Valorisierung jeweils zum 1. April erfolgt und in den Jahren 2026 und 2027 durch fixe Prozentgrenzen begrenzt ist. Wer einen Vertrag im Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG hat, sollte prüfen, ob die eigene Mietzinsbildung auf Richtwert oder Kategoriebetrag beruht und wie die Anpassung künftig berechnet wird.
Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG
Das Mietrechtsgesetz unterscheidet zwischen Voll- und Teilanwendungsbereich. Im Vollanwendungsbereich gelten die Schutzbestimmungen des MRG umfassend, unter anderem zu Mietzinsbildung, Befristung und Erhaltung. Im Teilanwendungsbereich greifen nur bestimmte Regelungen des Gesetzes, abhängig von Baualter, Gebäudetyp oder anderen Kriterien. Diese Differenzierung wirkt sich direkt darauf aus, welche Mietzinsregeln und Adaptionsmechanismen gelten. Die Mietpreisbremse des 5. Inflationslinderungsgesetzes soll beide Bereiche umfassen. Für Mieterinnen und Mieter ist das wichtig, weil damit auch Verträge, die bisher nur teilweise dem MRG unterliegen, in den Schutzschirm der neuen Valorisierungslogik fallen. Für Vermietende bedeutet das ein einheitlicheres, rechtssicheres Vorgehen.
Mindestbefristung
Die Mindestbefristung ist die kürzeste zulässige Laufzeit eines befristeten Mietvertrags. Sie soll verhindern, dass Mietende durch sehr kurze Vertragslaufzeiten unter Druck geraten. Laut Gesetzesvorlage wird die Mindestbefristung im MRG-Anwendungsbereich erhöht. Unter fünf Jahre sollen Vermietungen nur in begründeten Ausnahmen möglich sein. Für Mieterinnen und Mieter steigt damit die Planungssicherheit, weil häufige Wechsel und unvorhersehbare Verlängerungsbedingungen reduziert werden. Vermietende müssen sich auf längere Bindungen einstellen, erhalten jedoch zugleich klare Rahmenbedingungen, die die Vertragsgestaltung standardisieren und Streit über unzulässige Befristungskombinationen verringern können.
Mietpreisbremse
Eine Mietpreisbremse ist ein Instrument, das den Anstieg von Mieten begrenzt. Im vorliegenden österreichischen Modell geht es nicht um eine generelle Deckelung jeder Miete, sondern um eine gezielte Begrenzung bei der Valorisierung. Konkret: 2026 maximal 1 Prozent, 2027 maximal 2 Prozent. Ab 2028 greift ein Schwellenmodell, das Anhebungen über 3 Prozent nur zur Hälfte durchlässt. So soll verhindert werden, dass hohe Inflationsraten eins zu eins auf den Mietzins übergehen. Die Mietpreisbremse Österreich ist also ein Dämpfer für Mieten und Inflation im Wohnungsmarkt, mit dem Anspruch, die Balance zwischen Leistbarkeit und Investitionssicherheit zu wahren.
Bauproduktenotifizierungsgesetz
Das Bauproduktenotifizierungsgesetz regelt die Notifizierung von Stellen, die Bauprodukte prüfen und zertifizieren. Die nun beschlossene Änderung ist eine Zuständigkeitsanpassung in Folge der jüngsten Novelle des Bundesministeriengesetzes. Bis 30. Juni 2026 bleibt der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus die notifizierende Behörde. In dieser Zeit sollen im Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport entsprechende Strukturen aufgebaut werden. Für Bürgerinnen und Bürger ist das eher ein Hintergrundthema, für Unternehmen in der Bauwirtschaft jedoch relevant, weil es Verfahren und Ansprechpartner ordnet.
Historischer Kontext: Vom Mietschutz zur Valorisierungslogik
Österreichs Mietrecht ist historisch von einem Ausgleichsgedanken geprägt: leistbares Wohnen ermöglichen, ohne das Vermieten wirtschaftlich unattraktiv zu machen. Über Jahrzehnte wurden Schutzinstrumente für Mieterinnen und Mieter entwickelt, etwa Begrenzungen für bestimmte Altbauverträge, Vorgaben zur Mietzinsbildung und Regeln zur Befristung. Mit der Zeit kam eine stärkere Verrechtlichung der Wertsicherung hinzu, also der Frage, wie Mietverträge an die allgemeine Preisentwicklung angepasst werden. Gerade Phasen höherer Inflation wirken wie ein Stresstest für solche Mechanismen: Werden Indexklauseln zu starr angewendet, erreichen Mieterhöhungen rasch ein Niveau, das Haushalte überfordert. Werden sie zu stark begrenzt, kann es schwieriger werden, Erhaltung und Investitionen im Bestand zu finanzieren.
Die Inflationslinderungsgesetze der jüngeren Vergangenheit haben sich schrittweise an diese Herausforderung angenähert. Mit jedem Schritt wurden Erfahrungen ausgewertet: Welche Grenzen funktionieren praktikabel, wie lassen sich Ausnahmen handhaben, und wie erreicht man Rechtssicherheit bei gleichzeitig nachvollziehbarer Berechnung. Das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz führt nun ein kombiniertes Modell aus festen Jahresgrenzen sowie einer dynamischen Deckelung ab 2028 ein. Das ist eine Fortführung des Grundgedankens, Inflationsspitzen zu glätten, ohne die Logik der Wertsicherung als solche abzuschaffen.
Vergleiche: Bundesländer, Deutschland, Schweiz
Zwischen den österreichischen Bundesländern unterscheiden sich vor allem die Richtwerte und Teile der Vollziehung, nicht jedoch die grundlegende Systematik des MRG. In Wien ist der Diskurs traditionell stark, weil hier besonders viele Mietverhältnisse im Voll- oder Teilanwendungsbereich liegen. Länder mit hohem Neubauanteil setzen eher auf Wohnbauförderung und Angebotspolitik. Für Mieterinnen und Mieter bedeutet das: Die Mechanik der Mietpreisbremse gilt bundeseinheitlich, die Ausgangsniveaus und Zuschlagslogiken bei der Richtwertmiete können sich jedoch je nach Bundesland unterscheiden.
Deutschland nutzt unter dem gleichen Schlagwort Mietpreisbremse ein anderes Instrument, das vor allem bei Wiedervermietung die Miethöhe relativ zum Mietspiegel begrenzt. Das österreichische Modell zielt primär auf die Valorisierung laufender Verträge ab. In der Schweiz ist der Referenzzinssatz eine markante Größe: Mietanpassungen orientieren sich dort unter anderem an der Zinsentwicklung, wodurch Teuerungseffekte und Finanzierungskosten stärker verknüpft sind. Der Vergleich zeigt: Österreich adressiert Mieten und Inflation über Index- und Schwellenlogik, Deutschland über Marktspiegel bei Neuverträgen, die Schweiz stark über Zinskopplungen. Für die österreichische Wohnungspolitik lässt sich daraus vor allem ableiten, wie wichtig klare, leicht nachvollziehbare Formeln sind, die in der Praxis funktionieren.
Konkrete Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger
Was bedeutet die Neuerung im Alltag. Beispiel 1: Eine Familie in Graz zahlt 900 Euro Nettomiete und hat eine Wertsicherungsklausel. Wäre 2026 eine Indexveränderung von 4 Prozent aus dem Vertrag ableitbar, begrenzt das Gesetz die Erhöhung auf 1 Prozent. Die Miete steigt somit um 9 Euro statt um 36 Euro pro Monat. Über zwölf Monate bleiben in diesem Beispiel 324 Euro mehr im Haushaltsbudget.
Beispiel 2: Ein Single in Linz zahlt 700 Euro Nettomiete. 2027 wäre nach Indexlogik eine Erhöhung von 3 Prozent denkbar, erlaubt sind 2 Prozent. Die Miete steigt demnach um 14 statt um 21 Euro. Das ergibt 84 Euro Entlastung im Jahr im Vergleich zu einer ungebremsten Anpassung. Solche Rechnungen sind Modellbeispiele, zeigen aber die Richtung: In Jahren mit fixem Deckel wirkt der Schutz deutlich.
Beispiel 3: Eine Mieterin in Innsbruck mit 800 Euro Nettomiete erlebt 2028 einen Indexanstieg von 5 Prozent. Dann gilt: Bis 3 Prozent Anstieg wird voll berücksichtigt, der darüberliegende Anteil von 2 Prozent zur Hälfte. Effektive Erhöhung also 3 Prozent plus 1 Prozent, insgesamt 4 Prozent. Die Miete steigt um 32 Euro statt um 40 Euro. Der Unterschied fällt kleiner aus als 2026 oder 2027, dämpft aber Spitzen. Zugleich bleibt eine Anbindung an die Preisentwicklung bestehen, was die Investitionsfähigkeit im Bestand unterstützen kann.
Für befristete Verträge bedeutet die höhere Mindestbefristung mehr Stabilität. Wer alle paar Jahre umziehen musste, erhält durch längere Mindestlaufzeiten tendenziell mehr Planungssicherheit. Vermietende müssen sich auf längere Bindungen einstellen, profitieren dafür aber von klaren Spielregeln und weniger rechtlichen Grauzonen bei der Befristungspraxis.
Zahlen und Fakten aus der Vorlage
- Geltungsbereich: Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, auch bestehende Verträge.
- Stichtag Valorisierung: jeweils 1. April.
- Deckel 2026: maximal 1 Prozent.
- Deckel 2027: maximal 2 Prozent.
- Ab 1. April 2028: Anstieg über 3 Prozent wird nur zur Hälfte angerechnet.
- Richtwerte und Kategoriebeträge: Anpassung an den Stichtagen gemäß neuem Schema.
- Rückforderbarkeit bei unwirksamen Klauseln: gesetzlich begrenzt.
- Befristungen: Mindestbefristung im MRG-Anwendungsbereich erhöht; Ausnahmen unter fünf Jahren nur in bestimmten Fällen.
Politische Einordnungen aus der Debatte: Der zuständige Bundesminister und Vizekanzler betont, die Miete dürfe nicht das Gehalt auffressen, und verweist darauf, dass die Mieten in den vergangenen Jahren um 6 Prozent niedriger ausgefallen wären, wäre die jetzige Regelung bereits damals in Kraft gewesen. Die SPÖ rechnet eine mögliche Entlastung von 1.500 Euro in drei Jahren für eine vierköpfige Familie vor. Die FPÖ sieht keinen großen Wurf und fordert zusätzliche Maßnahmen zur Bautätigkeit. Die ÖVP hebt den fairen Ausgleich hervor, die NEOS unterstreichen das Ziel von Preisstabilität. Die Grünen sprechen von einem Schritt in die richtige Richtung, sehen aber stärkere Vorteile für Vermietende und bezeichnen die Regelung als Mietpreisbremserl.
Was wurde vertagt oder abgelehnt
Nicht durchgesetzt hat sich im Ausschuss eine FPÖ-Initiative für eine weitergehende Mietpreisbremse; ein Paket der FPÖ für leistbares Wohnen sowie ein Maßnahmenpaket der Grünen wurden vertagt. Mit der Annahme des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes wurde eine Forderung der Grünen zur Ausweitung der Mietpreisbremse auf freie Mieten miterledigt. Im Detail diskutierten die Fraktionen unter anderem: Deckelung der jährlichen Indexanpassung auf 2 Prozent in Anlehnung an das EZB-Inflationsziel, ein Befristungsverbot für institutionelle Großvermieter, Priorisierung bei geförderten Wohnungen und Fragen der Gegenfinanzierung. Bei einem anderen Punkt, dem Bauproduktenotifizierungsgesetz, gab es hingegen Zustimmung, da es primär um formale Zuständigkeitsanpassungen ging.
Änderung des Bauproduktenotifizierungsgesetzes
Mitgetragen von Abgeordneten aus ÖVP, SPÖ und NEOS wurde festgelegt, dass der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus bis 30. Juni 2026 weiter als notifizierende Behörde fungiert. Parallel sollen Strukturen im Ressort für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport aufgebaut werden. Das ist eine administrative Weichenstellung, die den Übergang organisatorisch absichert. FPÖ-Mandatarinnen und -Mandatare kritisierten die Verschiebung als Minibereich und forderten eine umfassendere Kompetenzbündelung. Für die Praxis im Bau- und Prüfbereich schafft der Beschluss vor allem Klarheit, wer bis wann zuständig ist.
Rechtssicherheit und praktische Hinweise
Die Regierungsvorlage zielt ausdrücklich auf mehr Rechtssicherheit. Das betrifft sowohl die Formulierung von Wertsicherungsklauseln als auch die Berechnung der Valorisierung. Praktisch bedeutet das: Verträge sollten die Indexbasis, den Stichtag, die Rechenformel und die Informationswege bei Anpassungen eindeutig festhalten. Mieterinnen und Mieter können prüfen, ob und wie die neue Deckelung jeweils anzuwenden ist. Vermietende vermeiden rechtliche Risiken, wenn sie auf nachvollziehbare, transparente Berechnungen setzen. Bei Unsicherheiten können unabhängige Beratungsstellen oder Rechtsvertretungen unterstützen.
Stimmen aus den Fraktionen im Überblick
- Bundesminister und Vizekanzler: Ziel ist, das Verhältnis von Mieten zu Arbeitseinkommen wieder ins Lot zu bringen. Der neue Bremsanker soll Preisspitzen entschärfen.
- ÖVP: Balance zwischen Mietenden und Vermietenden, Vermeidung von Sprüngen durch neuen Indexmechanismus, Sicherung privater Vermietung.
- SPÖ: Großer Schritt für Mieterinnen und Mieter, spürbare Entlastung über mehrere Jahre, Begrenzung verhindert extreme Steigerungen.
- NEOS: Aktive Arbeit an der Rückkehr zu Preisstabilität.
- Grüne: Schritt in die richtige Richtung, aber geringere Wirkung als erhofft; Bedenken wegen Vorteilen für Vermietende.
- FPÖ: Kein großer Wurf, fehlende Begleitmaßnahmen, Vorschläge für weitergehende Reformen inklusive Deckelung an das EZB-Ziel.
Zukunftsperspektive: Was die nächsten Jahre bringen könnten
Die Wirkung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes hängt wesentlich von der allgemeinen Preisentwicklung ab. In Jahren mit moderater Inflation wird der Unterschied zwischen ungedämpfter und gedämpfter Valorisierung kleiner sein. In Hochpreisphasen wird die Deckelung deutlicher spürbar. Ab 2028 dürfte das Schwellenmodell eine Art Sicherheitsnetz sein, das extreme Ausschläge abmildert, ohne die Wertsicherung zu kappen. Für Vermietende bleibt die Möglichkeit, Investitionen über eine inflationsbezogene Anpassung zu refinanzieren, aber die Dynamik wird spürbar abgeflacht. Für Mieterinnen und Mieter entsteht Zeit, um Budgets anzupassen, und es sinkt das Risiko plötzlicher Sprünge.
Wesentlich wird sein, wie die Praxis die neuen Regeln umsetzt. Standardisierte Vertragsklauseln, verständliche Informationsschreiben bei Anpassungen und eindeutige Berechnungsbeispiele könnten Konflikte vermeiden. Politisch ist die Tür für weitere Diskussionen offen: vertagte Pakete, die Frage nach zusätzlicher Bautätigkeit und thermischer Sanierung sowie die Ausgestaltung der Wohnbauförderung werden den Diskurs prägen. Für die österreichische Wohnungspolitik bleibt die Trilogie aus Mietrecht, Angebot und Förderung entscheidend. Das neue Gesetz stellt dabei die Stellschraube bei der Valorisierung neu ein.
So nutzen Sie die neuen Regeln
Für Mietende: Prüfen Sie Ihre Verträge auf die Art der Wertsicherung, den Stichtag 1. April und die Anwendung der Deckel. Verlangen Sie eine transparente Berechnung, wenn eine Anpassung ansteht. Bei befristeten Verträgen lohnt der Blick, ob die neue Mindestbefristung im MRG-Anwendungsbereich einschlägig ist. Für Vermietende: Passen Sie Standardverträge an das neue Berechnungsmodell an und dokumentieren Sie die Herleitung jeder Anpassung sorgfältig. Das schafft Rechtssicherheit und vermindert Streit.
Ausführliche Informationen zur Beschlusslage finden Sie in der Parlamentskorrespondenz: OTS-Meldung zur Ausschusssitzung.
Weiterführende Punkte aus den Anträgen
- FPÖ-Paket: Vollanwendungsbereich nach Wohnwert statt Baujahr, Deckelung der jährlichen Indexanpassung am EZB-Ziel, Befristungsverbot für institutionelle Großvermieter, stärkere Regulierung bei Genossenschaften, Wiedereinführung der Zweckbindung in der Wohnbauförderung und Erhöhung des Bundeszuschusses auf 1 Prozent des BIP; vertagt.
- Grünes Paket: Mietpreisstopp bis Ende 2026, danach Deckel auf 2 Prozent; Strafbestimmungen bei Mietwucher; Zinsdeckel von maximal 3 Prozent für bestehende Baukredite bis 300.000 Euro und Kompensation für gemeinnützige Bauträger; vertagt.
Transparenz und Recht: Hinweise nach österreichischem Medienrecht
Dieser Beitrag basiert auf der offiziellen Aussendung der Parlamentskorrespondenz und verzichtet auf Spekulationen über noch nicht beschlossene Maßnahmen. Bewertungen der Fraktionen werden als Positionen kenntlich gemacht. Für individuelle Rechtsfragen empfiehlt sich eine qualifizierte Beratung. Die Berichterstattung folgt den Grundsätzen des Presserats, inklusive sorgfältiger Quellenangabe und Differenzierung zwischen Fakten, Beschlüssen und politischen Forderungen.
Fazit: Was heute zählt und morgen trägt
Das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz stellt die Valorisierung neu ein und schafft Spielregeln für Wertsicherungsklauseln, die Mieterinnen und Mieter in Hochpreisphasen entlasten sollen. Fixe Deckel 2026 und 2027 sowie eine ab 2028 greifende Schwellenlogik bilden den Kern der Mietpreisbremse. Ergänzt wird das durch längere Mindestbefristungen im MRG-Anwendungsbereich und klare Stichtage für Richtwerte und Kategoriebeträge. Die politische Debatte zeigt: Während die einen mehr Bremskraft fordern, betonen andere die Balance und die Sicherung von Investitionen. Offene Anträge zu weitergehenden Maßnahmen bleiben auf der Agenda.
Für alle, die Miete zahlen oder vermieten, gilt jetzt: Verträge prüfen, Berechnungen nachvollziehen, Fristen und Stichtage im Blick behalten. Wer tiefer einsteigen möchte, findet Details und Originaltöne in der offiziellen Quelle: Parlamentskorrespondenz via OTS. Schreiben Sie uns, welche Fragen zu Wertsicherungsklausel, Valorisierung oder Befristung wir als Nächstes aufbereiten sollen. So bleibt die österreichische Wohnungspolitik nicht abstrakt, sondern im Alltag anwendbar.






