Abgabenänderungsgesetz 2025: Auswirkungen für Österreich

Redaktion

Nationalrat beschließt am 10. Dezember 2025 das Abgabenänderungsgesetz 2025: Ausweitung des Tabakmonopols, Lizenzen für E-Zigaretten, neue Steuern. Hinter diesen Schlagworten stehen zahlreiche Detailregeln, die den Alltag in Österreich verändern werden – von Trafiken über E-Liquid-Shops bis zu Maronibraterinnen und Maronibratern. Mit dem Paket wurden zudem das IFI-Beitragsgesetz 2025 und eine Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Kuwait beschlossen. Dieser Bericht ordnet die wichtigsten Punkte ein, erklärt Fachbegriffe verständlich und zeigt, was Bürgerinnen und Bürger, Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Verwaltung nun erwartet. Der Bezug zu Österreich ist unmittelbar: Es geht um Gesundheitsschutz, Steuergerechtigkeit, Digitalisierung und die Rolle der Trafikantinnen und Trafikanten. Zugleich steht das Abgabenänderungsgesetz 2025 für einen politischen Kompromiss, getragen von ÖVP, SPÖ, NEOS und Grünen – bei offener Kritik der FPÖ. Wer wissen will, wie sich Preise, Lizenzen, Belegerteilung und digitale Verfahren bis 2028 entwickeln, findet hier einen nüchternen Überblick mit konkreten Beispielen und rechtssicheren Erläuterungen.

Abgabenänderungsgesetz 2025: Kernpunkte, Kontext und Folgen

Das Abgabenänderungsgesetz 2025 erweitert das Tabakmonopol und regelt den Verkauf von E-Zigaretten neu. E-Liquids und Nikotinbeutel werden in die Tabaksteuer einbezogen, beginnend ab April 2026. Für klassische Tabakwaren wie Zigaretten und Tabak zum Erhitzen greifen Erhöhungen ab Februar 2026, mit weiteren Anpassungen 2027 und 2028. Hanfblüten zum Rauchen sowie Nikotinbeutel dürfen nur noch bis Ende 2028 außerhalb von Trafiken verkauft werden, wenn Übergangslizenzen vorliegen. Für E-Liquid-Shops kommt ein Lizenzsystem, das bestehende Verkaufsstellen (seit mindestens drei Monaten) unter Auflagen für 20 Jahre kostenfrei absichert. Ohne Lizenz dürfen künftig nur mehr Tabaktrafiken E-Liquids verkaufen; Versandhandel mit tabakverwandten Produkten bleibt verboten.

Daneben bringt das Abgabenänderungsgesetz 2025 Verwaltungsvereinfachungen: Die Umsatzgrenze für Ausnahmen von der Belegerteilungspflicht wird von 30.000 auf 45.000 Euro angehoben. Digitale Kassenbelege werden erleichtert, die Ausdruckspflicht entfällt. Ab April 2026 soll die Grunderwerbsteuer, ab 2027 die Versicherungssteuer und ab 2028 Gebühren vollständig digital abgewickelt werden. Ein Sanktionsmechanismus soll elektronische Einreichungen durchsetzbarer machen. Weitere Punkte betreffen Präzisierungen beim Freiwilligenpauschale, Steuerbefreiungen von Ausschüttungen körperschaftlich organisierter Agrargemeinschaften, einen Pflichtveranlagungstatbestand bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen, Anpassungen bei der Abschreibung von Immobilien sowie Erleichterungen bei Wertpapierübertragungen von ausländischen auf inländische Depots.

Politische Beschlusslage und begleitende Entscheidungen

Das Abgabenänderungsgesetz 2025 wurde mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ, NEOS und Grünen verabschiedet; die FPÖ stimmte dagegen. Parallel beschloss der Nationalrat das IFI-Beitragsgesetz 2025 zur österreichischen Beteiligung an internationalen Finanzinstitutionen der Entwicklungszusammenarbeit. Zudem wurde eine Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Kuwait einhellig angenommen. In der Debatte wurde die Ausweitung des Tabakmonopols als Beitrag zu Jugend-, Gesundheits- und Verbraucherschutz hervorgehoben. Kritische Töne betrafen vor allem zusätzliche Steuerkomponenten und die Standortbindung von E-Liquid-Lizenzen.

Fachbegriffe zum Abgabenänderungsgesetz 2025 einfach erklärt

Tabakmonopol

Das Tabakmonopol ist eine in Österreich seit langem bestehende ordnungspolitische Struktur, die den Vertrieb von Tabakerzeugnissen kanalisieren soll. Kernidee ist, dass der Verkauf über konzessionierte Stellen (Trafiken) erfolgt, um Jugend- und Gesundheitsschutz zu stärken, Kontrollen zu erleichtern und einen verlässlichen Rechtsrahmen zu schaffen. Trafiken sind im österreichischen System nicht nur Verkaufsstellen, sondern erfüllen auch eine soziale Rolle: Ein hoher Anteil der Trafikantinnen und Trafikanten sind Menschen mit Behinderung. Die Ausweitung des Tabakmonopols auf Nikotinbeutel und Hanfblüten zum Rauchen schließt Regelungslücken, verringert Interpretationsspielräume und bündelt die Aufsicht in klar definierten Vertriebswegen.

E-Liquids

E-Liquids sind Flüssigkeiten, die in E-Zigaretten verdampft und inhaliert werden. Sie können Nikotin enthalten oder nikotinfrei sein und bestehen typischerweise aus Trägerflüssigkeiten wie Propylenglykol und Glycerin sowie Aromastoffen. Im Abgabenänderungsgesetz 2025 werden E-Liquids in die Tabaksteuer einbezogen, unabhängig davon, ob Nikotin enthalten ist. Der Gesetzgeber begründet dies mit gesundheitlichen Risiken und mit der Schwierigkeit, nikotinhaltige und nikotinfreie Produkte klar zu trennen. Zugleich werden Verkauf und Lizenzierung neu geregelt, um Jugendschutz und Kontrollen zu verbessern und den Vertrieb transparent zu organisieren.

Nikotinbeutel (Pouches)

Nikotinbeutel sind kleine, tabakfreie Beutel, die unter die Oberlippe gelegt werden und Nikotin freisetzen. Sie sind als Alternative zu klassischen Tabakprodukten populär geworden, insbesondere bei jungen Erwachsenen. Das Abgabenänderungsgesetz 2025 bezieht Nikotinbeutel in das Tabakmonopol und die Tabaksteuer ein. Großhändler legen Kleinverkaufspreise fest, und es gilt ein Verpackungszwang mit Übergangsbestimmungen. Damit wird der Markt in geregelte Bahnen gelenkt, Preisgestaltung nachvollziehbar gemacht und der Jugendschutz gestärkt. Der Verkauf in Gaststätten folgt künftig den Regeln für Tabakerzeugnisse, Versandhandel ist verboten.

Belegerteilungspflicht

Die Belegerteilungspflicht verpflichtet Unternehmerinnen und Unternehmer, bei Barzahlungen oder barähnlichen Zahlungen einen Beleg auszustellen. Sie ist ein zentrales Instrument gegen Steuerhinterziehung und zur Nachvollziehbarkeit von Umsätzen. Im Abgabenänderungsgesetz 2025 wird die Umsatzgrenze für bestehende Ausnahmen – etwa bei Verkäufen im Freien, auf Schi- und Almhütten oder in Buschenschanken – von 30.000 auf 45.000 Euro erhöht. Zugleich wird die Ausstellung digitaler Belege erleichtert, die bisherige Ausdruckspflicht entfällt. Das reduziert Papieraufwand, modernisiert Abläufe und schafft Rechtssicherheit für Betriebe, die saisonal oder im Freien verkaufen.

Kalte-Hände-Regelung

Die umgangssprachlich als Kalte-Hände-Regelung bezeichnete Ausnahme betrifft Tätigkeiten, bei denen die Nutzung einer Registrierkasse praktisch erschwert ist, etwa bei mobilen oder saisonalen Verkäufen im Freien. Gemeint sind beispielsweise Maronibraterinnen und Maronibrater oder Christbaumverkäuferinnen und -verkäufer. Durch die im Abgabenänderungsgesetz 2025 verankerte Anhebung der Umsatzgrenze bleibt für solche Betriebe die Ausnahme von der Belegerteilungspflicht bestehen und wird an realistische Umsatzentwicklungen angepasst. Gleichzeitig fördert die Erleichterung digitaler Belege eine zeitgemäße, aber praxistaugliche Dokumentation.

Lizenzsystem für E-Liquid-Shops

Das Lizenzsystem regelt, wer E-Liquids verkaufen darf. Vorgesehen sind eine Bedarfsprüfung und ein Monopolentgelt. Bestehende Verkaufsstellen, die seit mindestens drei Monaten bestehen, erhalten unter Auflagen automatisch eine kostenfreie Lizenz für 20 Jahre. Wird eine Lizenz verweigert, steht der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht offen. Ohne Lizenz dürfen E-Liquids künftig nur über Tabaktrafiken verkauft werden. Die Monopolverwaltung kann Konzessionen für Tabakfachgeschäfte ohne E-Liquid-Verkauf vergeben, wenn im Einzugsgebiet bereits eine Verkaufsstelle für E-Liquids vorhanden ist. Damit werden Marktstruktur, Wettbewerb, Kontrolle und Jugendschutz ausbalanciert.

Budgetkonsolidierung

Unter Budgetkonsolidierung versteht man Maßnahmen, die den Staatshaushalt stabilisieren, etwa durch höhere Einnahmen, Ausgabenreduktionen oder Effizienzgewinne. Im Kontext des Abgabenänderungsgesetzes 2025 wird die Tabaksteuer, einschließlich der Einbeziehung von E-Liquids und Nikotinbeuteln, auch mit Konsolidierungszielen begründet. Befürworter verweisen auf Gesundheits- und Lenkungseffekte sowie erforderliche Einnahmen, Kritiker auf mögliche Ausweichreaktionen und Belastungen. Konsolidierung ist ein langfristiger Prozess, der nicht nur fiskalische Stabilität, sondern auch sozial- und gesundheitspolitische Ziele berücksichtigen muss.

Pflichtveranlagungstatbestand

Ein Pflichtveranlagungstatbestand liegt vor, wenn Personen oder Unternehmen obligatorisch veranlagt werden müssen, etwa weil bestimmte steuerliche Sachverhalte eingetreten sind. Das Abgabenänderungsgesetz 2025 führt einen Pflichtveranlagungstatbestand beim widerrechtlichen Bezug von Absetzbeträgen ein. Damit wird klargestellt, dass eine behördliche Nachprüfung zwingend vorzunehmen ist, sobald solche Konstellationen vorliegen. Das schafft Transparenz, stärkt die gleichmäßige Besteuerung und dient der Steuergerechtigkeit, ohne neue Pflichten für rechtskonforme Steuerzahlerinnen und Steuerzahler zu begründen.

Doppelbesteuerungsabkommen (Beispiel Kuwait)

Doppelbesteuerungsabkommen sind Verträge zwischen Staaten, die regeln, wo und wie grenzüberschreitend erzielte Einkünfte besteuert werden. Ziel ist, Doppelbesteuerung zu vermeiden und gleichzeitig missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern. Im Fall Kuwait bringt die nun beschlossene Änderung das Abkommen auf einen aktuellen Stand und ermöglicht Österreich unter bestimmten Bedingungen eine Besteuerung, etwa wenn in Kuwait ein Steuersatz von null Prozent gilt. Zugleich werden Praktiken wie Cum-Ex-Geschäfte unterbunden. Für Unternehmen erhöht dies die Rechtssicherheit und sorgt für eine fairere Aufteilung von Besteuerungsrechten.

Monopolverwaltung GmbH

Die Monopolverwaltung GmbH ist jene Stelle, die das Tabakmonopol in Österreich organisatorisch umsetzt. Sie ist für Konzessionen, Lizenzen und die Aufsicht über das Vertriebsregime zuständig. Mit der Ausweitung des Tabakmonopols auf neue Produktkategorien erhält sie zusätzliche Aufgaben: Übergangslizenzen für Hanfshops mit niedrigem THC-Angebot, Lizenzvergabe an E-Liquid-Shops inklusive Bedarfsprüfung sowie die Möglichkeit, Tabakfachgeschäfts-Konzessionen ohne E-Liquid-Verkauf zu vergeben, wenn es in der Region bereits einschlägige Verkaufsstellen gibt. Damit wird die Marktsteuerung in einer Hand gebündelt.

Historische Einordnung und Entwicklung

Das österreichische Tabakmonopol ist historisch gewachsen und seit langem Teil der Marktordnung. Trafiken dienen nicht nur als Verkaufsstellen, sondern auch als verlässliche Ankerpunkte für Kontrolle, Jugendschutz und soziale Integration. In den vergangenen Jahren hat sich der Markt jedoch stark verändert: E-Zigaretten, Pouches und andere nikotinbezogene Produkte haben neue Konsumgewohnheiten geschaffen, vor allem bei jungen Erwachsenen. Zugleich entstanden Hanfshops mit niedrigem THC-Sortiment. Das führte zu Interpretationsfragen, die in der Praxis unterschiedlich gehandhabt wurden. Ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs zu Hanfblüten schuf Rechtsklarheit, ließ aber Raum für unterschiedliche Vollzugsverständnisse. Das Abgabenänderungsgesetz 2025 reagiert auf diese Gemengelage, indem es Nikotinbeutel und Hanfblüten zum Rauchen ausdrücklich in das Monopol einbezieht, Übergangslizenzen vorsieht und den Verkauf von E-Liquids über ein Lizenzsystem regelt.

Historisch wurden Verbrauchsteuern auf Tabak in Österreich in Stufen angepasst, häufig mit gesundheitspolitischer Lenkungswirkung. Die nun geplante Einbeziehung von E-Liquids und Pouches ab April 2026 folgt diesem Muster. Parallel treibt der Gesetzgeber die Digitalisierung voran: Ab April 2026 soll die Grunderwerbsteuer, ab 2027 die Versicherungssteuer und ab 2028 Gebühren vollständig digital abgewickelt werden. Dieser Pfad knüpft an die langjährige Modernisierung der Steuerverwaltung an, in der elektronische Einreichungen und digitale Belege schrittweise ausgebaut wurden.

Vergleiche: Österreich, Deutschland, Schweiz

Österreich setzt mit dem Abgabenänderungsgesetz 2025 auf ein klar kanalisiertes Vertriebssystem über Trafiken und lizenzierte E-Liquid-Shops. Das folgt der Logik des Tabakmonopols und stellt Jugendschutz sowie Kontrolle in den Vordergrund. In Deutschland gibt es kein staatliches Tabakvertriebsmonopol. E-Zigaretten werden dort im Rahmen des allgemeinen Handels über Fachgeschäfte, Kioske und Online-Kanäle vertrieben, flankiert von Jugendschutz- und Tabaksteuervorschriften. Die Besteuerung von E-Zigaretten und nikotinbezogenen Alternativen ist im Fluss und wird an europäische Vorgaben angepasst. Der Verzicht auf ein Monopol bedeutet, dass Aufsicht und Jugendschutz durch Marktkontrollen, Abgabebeschränkungen und Kennzeichnungsvorschriften sichergestellt werden.

In der Schweiz steuern Bund und Kantone den Markt ohne ein vergleichbares Monopol. Der Verkauf von E-Zigaretten erfolgt über den allgemeinen Handel, während Regulierung und Jugendschutz kantonal und national koordiniert werden. Die Behandlung von Nikotinbeuteln und ähnlichen Produkten ist im Wandel, wobei die Diskussion über Besteuerung und Gesundheitswirkungen anhält. Im Vergleich dazu wählt Österreich mit dem Abgabenänderungsgesetz 2025 den Weg einer stärkeren Bündelung von Vertrieb und Aufsicht. Für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet das mehr Klarheit, für Händlerinnen und Händler aber auch eine striktere Lizenzlandschaft.

Konkrete Auswirkungen für Bürgerinnen, Bürger und Betriebe

Was bedeutet das Abgabenänderungsgesetz 2025 im Alltag? Einige Beispiele zeigen die Bandbreite:

  • Trafiken: Trafikantinnen und Trafikanten erhalten eine gestärkte Rolle. Der Verkauf von Nikotinbeuteln und zukünftig von E-Liquids (bei entsprechender Lizenz) konzentriert sich stärker in diesen Fachgeschäften. Das schafft Klarheit über Jugendschutz und Preistransparenz.
  • E-Liquid-Shops: Bestehende Shops, die seit mindestens drei Monaten aktiv sind, können bei Erfüllen der Auflagen eine kostenfreie Lizenz für 20 Jahre erhalten. Wer neu einsteigen will, durchläuft eine Bedarfsprüfung und zahlt ein Monopolentgelt. Bleibt eine Lizenz aus, ist der Weg zum Bundesverwaltungsgericht offen.
  • Hanfshops: Hanfblüten mit niedrigem THC-Gehalt dürfen außerhalb von Trafiken bis Ende 2028 verkauft werden, jedoch nur mit Übergangslizenz der Monopolverwaltung und unter Voraussetzungen. Danach fällt der Verkauf in das Monopol.
  • Gastronomie: Der Verkauf von Nikotinbeuteln und E-Liquids richtet sich künftig nach den bekannten Regeln für Tabakerzeugnisse. Versandhandel mit tabakverwandten Produkten bleibt untersagt, was Gastbetriebe und Verbraucherinnen und Verbraucher gleichermaßen beachten müssen.
  • Kleinbetriebe im Freien: Maronibraterinnen und Maronibrater, Christbaumverkäuferinnen und -verkäufer sowie vergleichbare saisonale Betriebe profitieren von der Anhebung der Umsatzgrenze für Ausnahmen von der Belegerteilungspflicht auf 45.000 Euro. Digitale Belege sind leichter möglich, ohne Ausdruckspflicht.

Für Konsumentinnen und Konsumenten ist mit Preissteigerungen zu rechnen, da E-Liquids und Nikotinbeutel ab April 2026 der Tabaksteuer unterliegen und klassische Tabakprodukte ab Februar 2026 stufenweise teurer werden. Ziel ist eine Lenkung hin zu weniger Konsum, besonders bei Jugendlichen. Für die Verwaltung bedeuten die digitalen Verfahren mehr Effizienz: Ab April 2026 wird die Grunderwerbsteuer digital abgewickelt, gefolgt 2027 von der Versicherungssteuer und 2028 von Gebühren. Der neue Sanktionsmechanismus soll elektronische Einreichungen verlässlicher machen.

Zahlen und Fakten zum Abgabenänderungsgesetz 2025

Das Gesetzespaket umfasst rund 60 Seiten und ändert 20 Gesetze. Wichtige Eckdaten:

  • Ausweitung des Tabakmonopols: Nikotinbeutel und Hanfblüten zum Rauchen werden erfasst. Für Hanfshops, die bereits am 10. Jänner 2025 existierten, sind Übergangslizenzen bis Ende 2028 möglich.
  • E-Liquid-Lizenzen: Bedarfsprüfung und Monopolentgelt; Bestandschutz für Verkaufsstellen (mindestens drei Monate Bestand) mit kostenfreier 20-Jahres-Lizenz; Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht bei Ablehnung.
  • Steuern: Einbeziehung von E-Liquids und Pouches in die Tabaksteuer ab April 2026; weitere Erhöhungen Februar 2027 und 2028; Erhöhung bei Zigaretten und Tabak zum Erhitzen ab Februar 2026 schrittweise bis 2028.
  • Belegerteilungspflicht: Anhebung der Umsatzgrenze für Ausnahmen von 30.000 auf 45.000 Euro; digitale Belege werden erleichtert; keine Ausdruckspflicht.
  • Digitalisierung: Grunderwerbsteuer ab April 2026 digital; Versicherungssteuer ab 2027 digital; Gebühren ab 2028 digital. Sanktionsmechanismus für elektronische Einreichungen.
  • Weitere Steuerpunkte: Präzisierungen beim Freiwilligenpauschale; Steuerbefreiung von Ausschüttungen körperschaftlich organisierter Agrargemeinschaften; Pflichtveranlagungstatbestand bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen; Anpassungen bei Immobilienabschreibung; Erleichterungen bei Wertpapierübertragungen von ausländischen auf inländische Depots.

Debatte im Nationalrat: Positionen und Abwägungen

Befürworterinnen und Befürworter betonten die Balance zwischen Gesundheitsschutz, Jugendschutz, Verbraucherschutz und Planungssicherheit für bestehende Shops. Hervorgehoben wurde, dass Tabakprodukte und tabakähnliche Produkte gleich behandelt werden sollen. Die Erhöhung der Tabaksteuer wurde unter den Gesichtspunkten Lenkung und Budgetkonsolidierung verteidigt. Kritische Stimmen, vor allem aus der FPÖ, warnten vor Ausweichreaktionen in den Schmuggel, vor Belastungen durch zusätzliche Steuern sowie vor der Standortbindung der E-Liquid-Lizenzen. Bei Verlust eines Mietvertrags könnte auch die Lizenz verloren gehen; hier wurde mehr Schutz für die Branche gefordert. Zudem wurde moniert, dass die Bundesregierung bei der Budgetkonsolidierung zu stark auf einnahmenseitige Maßnahmen setze.

Zum IFI-Beitragsgesetz 2025 gab es eine Kontroverse über Prioritäten in Zeiten knapper Budgets. Befürworterinnen und Befürworter hoben den Nutzen multilateraler Entwicklungszusammenarbeit hervor, der von Stabilität über Gesundheit bis zu wirtschaftlichen Partnerschaften reicht. Das geänderte Doppelbesteuerungsabkommen mit Kuwait wurde als Modernisierungsschritt begrüßt, der faire Besteuerung stärkt und missbräuchliche Praktiken eindämmt.

Zukunftsperspektive: Was bis 2028 passiert

Bis 2028 werden Markt und Verwaltung spürbar umgebaut. Kurzfristig ist mit einer Konsolidierung der Verkaufslandschaft zu rechnen: E-Liquid-Shops mit solider Ausgangslage erhalten durch die 20-jährige Lizenz Sicherheit, während Neueintritte stärker geprüft werden. Trafiken werden als zentrale Vertriebsstellen für tabakverwandte Produkte gestärkt. Für Hanfshops gilt ein geordnetes Auslaufen des Verkaufs von Hanfblüten mit niedrigem THC-Gehalt außerhalb des Monopols bis Ende 2028. Auf Konsumentenseite dürften Preisimpulse zu Verhaltensanpassungen führen, die der Gesetzgeber gesundheitspolitisch intendiert.

Administrativ schreitet die Digitalisierung in Stufen voran: 2026 die Grunderwerbsteuer, 2027 die Versicherungssteuer, 2028 Gebühren. Damit sinkt der Papieraufwand, und elektronische Einreichungen werden zur Norm. Der Sanktionsmechanismus setzt Anreize, Fristen und Formvorschriften konsequent einzuhalten. Insgesamt ist zu erwarten, dass das Abgabenänderungsgesetz 2025 für mehr Rechtsklarheit sorgt, zugleich aber von betroffenen Branchen eine Anpassung verlangt. Entscheidend wird sein, wie Bedarfsprüfungen, Lizenzvergabe und Kontrolle praxistauglich umgesetzt werden, damit Jugendschutz, Wettbewerb und Versorgung gleichermaßen gewährleistet bleiben.

Rechtssicherheit, Datenschutz und praktische Hinweise

Wer als E-Liquid-Shop eine Lizenz anstrebt, sollte seine Unterlagen frühzeitig vorbereiten, Informationspflichten beachten und die Bedarfsprüfung schriftlich nachvollziehbar untermauern. Bestehende Shops, die die 20-jährige Lizenz anstreben, sollten die geforderten Auflagen fristgerecht erfüllen. Hanfshops, die bereits am 10. Jänner 2025 bestanden, sollten rechtzeitig die Übergangslizenz bei der Monopolverwaltung beantragen und die Voraussetzungen dokumentieren. Kleinbetriebe im Freien sollten ihre Umsätze genau beobachten, um die neue 45.000-Euro-Grenze für die Belegerteilungspflicht korrekt anzuwenden, und digitale Belegsysteme prüfen, die ohne Ausdruckspflicht auskommen.

Für Konsumentinnen und Konsumenten gilt: Preisänderungen sind wahrscheinlich, vor allem ab 2026. Wer Produkte online erwerben wollte, muss beachten, dass Versandhandel mit tabakverwandten Produkten untersagt ist. Für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Aktivitäten kann das geänderte Doppelbesteuerungsabkommen mit Kuwait relevante Auswirkungen haben; hier empfiehlt sich eine steuerliche Einzelfallprüfung.

Schluss: Einordnung und Blick nach vorn

Das Abgabenänderungsgesetz 2025 ist ein umfangreiches Modernisierungspaket, das Ordungspolitik, Steuern und Digitalisierung bündelt. Es erweitert das Tabakmonopol, führt Lizenzen für E-Liquid-Shops ein, bezieht E-Liquids und Nikotinbeutel in die Tabaksteuer ein und hebt die Belegerteilungspflicht-Grenze auf 45.000 Euro an. Dazu kommen zahlreiche technische Klarstellungen und ein klarer Digitalfahrplan bis 2028. Die politischen Debatten zeigen berechtigte Abwägungen zwischen Gesundheitsschutz, Marktstruktur und fiskalischen Zielen. Für Betriebe und Verbraucherinnen und Verbraucher ist jetzt der richtige Zeitpunkt, sich vorzubereiten und Prozesse anzupassen.

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