Wien (OTS) – Das Budgetbegleitgesetzes 2025 sieht Änderungen im
Bereich des
Erwachsenenschutzrechts vor, gegen die sich der Österreichische
Behindertenrat entschieden ausspricht. So soll nicht nur die Frist
für die Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung von drei
auf fünf Jahre verlängert werden, sondern auch das verpflichtende
Clearing im Erneuerungsverfahren gestrichen werden. Darüber hinaus
sollen Anwält*innen und Notar*innen generell als Erwachsenenvertreter
*innen verpflichtet werden können.
Menschenrechte müssen gewährleistet werden
Auch wenn angesichts der budgetären Situation alle Bereiche des
Staats zur Konsolidierung beitragen müssen, ist es inakzeptabel, in
Bereichen zu kürzen, in denen es um die Gewährleistung von
Menschenrechten durch den Staat geht.
Eine Streichung des verpflichtenden Clearings und die
Verlängerung der Frist für die Erneuerung der gerichtlichen
Erwachsenenvertretung würden den durch das 2. Erwachsenenschutz-
Gesetz erreichten Fortschritt bei der Sicherstellung der
Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen – wie sie von der UN-
Behindertenrechtskonvention gefordert wird – rückgängig machen und
uns wieder in die Zeit der Sachwalterschaft katapultieren.
Geplante Novelle wiederspricht Ergebnissen der Arbeitsgruppe im
Justizministerium
Besonders unverständlich ist diese überhastete Änderung auch
deswegen, weil seit Sommer 2024 in einer Arbeitsgruppe im
Justizministerium an einer Evaluierung des Erwachsenenschutzgesetzes
gearbeitet wurde und nun vor Abschluss der Arbeitsgruppe eine Novelle
mit Inhalten, die mit den Ergebnissen der Arbeitsgruppe nicht
übereinstimmen, verabschiedet werden soll.
Bei der letzten Staatenprüfung durch den UN-Fachausschuss für die
Rechte von Menschen mit Behinderungen im August 2023 wurde Österreich
in vielen Bereichen gerügt. Einer der wenigen Aspekte, die der
Fachausschuss positiv hervorstrich, war just das 2. Erwachsenenschutz
-Gesetz und dessen partizipative Entstehung.
Der Österreichische Behindertenrat fordert Justizministerin Dr.
Anna Sporrer zum raschen Handeln auf. Folgende zwei Punkte müssen
unbedingt mittels Abänderungsantrag aus dem Entwurf für das
Budgetbegleitgesetz 2025 gestrichen werden: Art 16 Z 1 betr. § 246
ABGB (Verlängerung der Frist für die Erneuerung von 3 auf 5 Jahre)
sowie Art 17 Z 1 betr. § 128 AußStrG (Streichung des verpflichtenden
Clearings im Erneuerungsverfahren). Denn nur so werden die
Menschenrechte von Personen, die eine*n Erwachsenenvertreter*in
haben, weiterhin sichergestellt.
„ Wir wiesen die Klubobleute der im Nationalrat vertretenen
Parteien am 28. Mai 2025 darauf hin, dass es im Budgetbegleitgesetz
keinesfalls zu überhasteten Änderungen im Erwachsenenschutzrecht
kommen darf. Darüber hinaus bekräftigten wir diesen Standpunkt im
Rahmen eines Gesprächs im Justizministerium. Nun liegt es an
Justizministerin Dr. Anna Sporrer, für eine entsprechende Umsetzung
zu sorgen. “, verdeutlicht Klaus Widl, Präsident des Österreichischen
Behindertenrats.