Hitzeschutz-Verordnung: Bürokratie ohne praktischen Mehrwert

Wien (OTS) – „Es ist geradezu grotesk, dass nur wenige Tage nach der
Präsentation
des Entbürokratisierungspakets der Bundesregierung nun mit einer
Hitzeschutz-Verordnung ein neues Bürokratiemonster erschaffen wird“,
kommentiert Bmstr. Ing. Robert Jägersberger, Obmann des
österreichischen Baumeisterverbandes, die heute medial verkündete
Hitzeschutz-Verordnung der Arbeitsministerin.

Dieser Verordnung gingen monatelange Debatten voraus, ob es
dieser Maßnahme angesichts zahlreicher bereits bestehender
gesetzlicher Arbeitnehmerschutzbestimmungen überhaupt bedarf. In den
Stellungnahmen der betroffenen Branchen wurde eindringlich darauf
hingewiesen, dass die geplante Hitzeschutz-Verordnung keine
substanzielle Verbesserung für Mitarbeiter bringe, dafür aber umso
mehr Dokumentationspflichten und zusätzliche Bürokratie für die
bauausführende Wirtschaft. Die mahnenden Stimmen der Praktiker, die
den Hitzeschutz auf Baustellen im Interesse der Belegschaft
sicherstellen, wurden von den Autoren der Verordnung zum allergrößten
Teil ignoriert.

Entbürokratisierungspaket wird konterkariert

Die Hitzeschutz-Verordnung beinhaltet in erster Linie formale
Vorgaben (z.B. Evaluierungspflichten), die insbesondere kleine und
mittlere Unternehmen unverhältnismäßig mit Bürokratie belasten. Dies
steht im krassen Widerspruch zum erklärten Ziel der Bundesregierung,
Bürokratiekosten zu senken.

Mit dem Anfang Dezember erfolgten Ministerratsbeschluss zum
Entbürokratisierungspaket hat die Bundesregierung ausdrücklich
festgehalten, dass Bürokratie dem Staat Österreich Jahr für Jahr rund
15 Milliarden Euro kostet und Betriebe vor immer größer werdende
Herausforderungen stellt. Vor diesem Hintergrund hat sich die
Bundesregierung zur Notwendigkeit der Entbürokratisierung bekannt.

Wenige Tage später sieht man die Welt scheinbar wieder mit
anderen Augen, denn die Hitzeschutz-Verordnung widerspricht dem Ziel
der Entbürokratisierung gleich in mehrfacher Hinsicht: Diese lässt
wesentliche Definitionen offen und eröffnet dem vollziehenden
Arbeitsinspektorat einen weiten Interpretationsspielraum bei ihren
Kontrollen. Rechtsunsicherheit ist damit vorprogrammiert, weshalb es
gerade in diesem Bereich notwendig sein wird, das viel zitierte Motto
„Beraten statt Strafen“ in der Vollzugspraxis umzusetzen.

Weiters stellen wichtige Regelungsinhalte (vor allem die
verpflichtenden Hitzeschutzmaßnahmen) bereits auf die Vorwarnstufe ab
und nicht auf eine tatsächliche bzw. akut auftretende Gefahrenlage.

Hitzeschutz am Bau ist gelebte Praxis

Der Schutz der Arbeitnehmer vor Hitze und UV-Strahlung ist
bereits seit Jahren durch gesetzliche Regelungen wie das
Arbeitnehmerschutzgesetz, die Verordnung zur persönlichen
Schutzausrüstung und die Verordnung optische Strahlung umfassend
abgedeckt. In der Baubranche sind daraus resultierende
Schutzmaßnahmen bereits längst gelebte Praxis, sofern diese im
Einzelfall rechtlich möglich und praktikabel sind. In diesem
Zusammenhang müssten allerdings auch die Auftraggeber bzw. Bauherren
in die Pflicht genommen werden, die bereits in der
Ausschreibungsphase wichtige Weichenstellungen vornehmen können (z.B.
durch großzügigere Zeitvorgaben bzw. Verzicht von Pönalisierungen).
Gleiches gilt für die Gemeinden, welche in der Praxis häufig aus
Gründen des Lärmschutzes die Vorverlegung von Arbeitszeiten in die
frühen Morgenstunden unmöglich machen.

„Unsere Arbeiter sind das wichtigste Kapital und alleine schon
aus Eigeninteresse setzt die Bauwirtschaft alle praxisgerechten und
sinnvollen Schutzmaßnahmen um. Das muss uns – bei allem Respekt –
nicht erst die Frau Minister im Wege einer Verordnung erklären“, so
Jägersberger abschließend.