Wien (OTS) – Die Sommerferien stehen vor der Tür – für viele
Österreicherinnen und
Österreicher beginnt die schönste Zeit des Jahres. Doch damit die
Urlaubserinnerungen nicht an der Zollkontrolle enden, rät
Finanzstaatssekretärin Barbara Eibinger-Miedl zur rechtzeitigen
Information über Einfuhrbestimmungen.
„Ein Blick auf die Einfuhrbestimmungen spart Ärger und oft auch
viel Geld. Wer sich vorab schlau macht, reist entspannter, kommt
sorgenfrei nach Hause und leistet auch selbst einen Beitrag zum
Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen“, so Staatssekretärin
Eibinger-Miedl. „Deshalb informieren wir Seitens des BMF umfassend,
damit es bei der Rückkehr aus dem Urlaub keine bösen Überraschungen
gibt.“
Zugleich verweist Staatssekretärin Barbara Eibinger-Miedl auf die
wichtige Arbeit des Zolls: „Der österreichische Zoll sorgt mit seinen
täglich Aufgriffen am Flughafen Wien dafür, dass gefährliche Waren,
gefälschte Produkte und illegale Souvenirs gar nicht erst nach
Österreich gelangen. Allein 2024 wurden rund 73.000 gefälschte
Artikel mit einem Warenwert von 38 Millionen Euro sichergestellt. Das
schützt uns alle – unsere Gesundheit, unsere Umwelt und unsere
Wirtschaft.“
„Sicherheit ist keine Selbstverständlichkeit – sie ist das
Ergebnis exzellenter Teamarbeit. Sicherheit zu gewährleisten ist
unser oberstes Ziel und erfordert große Wachsamkeit, enormen Einsatz
und bestmögliche Kooperation. Die zahlreichen Rauschgiftaufgriffe in
den letzten Wochen, vorwiegend aus Flügen aus Bangkok, dokumentieren,
dass an unserem Flughafen ganz genau hingeschaut wird. Hier kommen
Schmuggler nicht leicht durch. Ich danke dem Zoll für die gute
Zusammenarbeit, diese ist mitentscheidend für einen reibungslosen und
sicheren Flughafenbetrieb. Für ihren nicht leichten, täglichen
Einsatz gebührt den Zoll-Mitarbeitern, den menschlichen und den
vierbeinigen, großer Dank“, ergänzt Dr. Günther Ofner, Vorstand der
Flughafen Wien AG.
Reisen innerhalb der EU: Freier Warenverkehr mit Einschränkungen
Innerhalb der Europäischen Union gilt grundsätzlich der freie
Warenverkehr – Reisende dürfen Produkte für den Eigenbedarf
mitführen, ohne dass Zölle oder Einfuhrabgaben anfallen. Dennoch sind
bestimmte Mengen- und Nutzungsvorgaben zu beachten, insbesondere bei
Tabak und Alkohol.
Folgende Richtmengen gelten für den Eigenbedarf:
800 Zigaretten, 400 Zigarillos, 200 Zigarren, 1 kg Rauchtabak und
800 Tabaksticks („Heets“) oder 250 g enthaltener Tabak bei anderer
Aufmachung, oder eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren.
Für alkoholische Getränke
10 Liter Spirituosen, 20 Liter andere Alkoholika als Bier,
Schaumwein oder Wein bis 22 % vol., 90 Liter Wein (davon max. 60
Liter Schaumwein) und 110 Liter Bier, oder eine anteilsmäßige
Zusammenstellung dieser Waren.
Die Einhaltung dieser Richtmengen wird durch stichprobenartige
Kontrollen überprüft. Dabei wird insbesondere sichergestellt, dass
die Waren nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind, keine
verbotenen Substanzen eingeführt und die Gesundheit von Menschen,
Tieren, Pflanzen und die Umwelt geschützt werden.
Einreise aus Nicht-EU-Staaten: Strenge Freimengen und Wertgrenzen
Bei der Rückkehr aus Drittstaaten gelten deutlich strengere
Regelungen. Nur bestimmte Mengen an Waren dürfen abgabenfrei und für
den persönlichen Gebrauch mitgeführt werden:
Tabakwaren (pro Person): 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos (≤ 3
g je Stück) oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak oder eine
anteilige Zusammenstellung dieser Waren.
Alkoholische Getränke (pro Person): 1 Liter Alkohol mit mehr als
22 % vol. oder unvergällter Alkohol mit mehr als 80 % vol.
Ethylalkohol oder 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke,
ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt
von weniger als 22 % vol. oder eine anteilige Zusammenstellung dieser
Waren.
Zusätzlich erlaubt sind 4 Liter nicht schäumender Wein und 16
Liter Bier.
Befreiungen für Tabakwaren und Alkohol bzw. alkoholische Getränke
gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren.
Andere Waren (nicht gewerblich)
Freigrenze von 300 Euro für Landreisende, 430 Euro für
Flugreisende. Für Reisende unter 15 Jahren beträgt die Freigrenze 150
Euro, unabhängig vom Verkehrsmittel.
Innerhalb dieser Wertgrenzen ist z. B. die Einfuhr von max. 800
Tabaksticks oder bei anderer Aufmachung 250 g enthaltener Tabak
möglich. Wird diese Freigrenze überschritten, muss glaubhaft gemacht
werden, dass die Waren weiterhin dem Eigenbedarf dienen. Andernfalls
fallen Zollabgaben, Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuern an.
Für Waren bis 700 Euro kann eine pauschale Verzollung von 2,5 %
erfolgen (ausgenommen Tabak und zollfreie Waren). Hinzu kommt die
Einfuhrumsatzsteuer.
Bargeldregelung: Meldepflicht ab 10.000 Euro
Wer mit 10.000 Euro oder mehr an Barmitteln (inkl. Schecks,
Goldmünzen, Barren) in die EU ein- oder ausreist, ist verpflichtet,
dies schriftlich anzumelden. Alle Informationen dazu finden sich
unter:
www.bmf.gv.at/zoll/bargeld
Achtung bei Souvenirs: Artenschutz ernst nehmen
Produkte aus geschützten Tier- oder Pflanzenarten dürfen oft nur
mit Artenschutzdokumenten eingeführt werden. Die Einfuhr ohne
Genehmigung kann nicht nur zur Strafe, sondern auch zur Beschlagnahme
des Souvenirs führen.
Erlaubt sind in der Regel (pro Person):
Bis zu 125 g Kaviar von Störarten in gekennzeichnetem Behälter,
bis zu 3 Regenstöcke (Rainsticks) aus Kakteenholz, bis zu vier
verarbeitete Produkte aus Krokodilhäuten oder anderen Teilen von
weniger streng geschützten Krokodilarten (ausgenommen Fleisch und
Jagdtrophäen), bis zu 3 Gehäuse von Fechterschnecken, bis zu 4 tote
Seepferdchen, bis zu 3 Exemplare Riesenmuscheln und bis zu 1 kg
Holzspäne, 24 ml Öl, 2 Sets Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei
Halsketten oder Armbänder) aus Adlerholz.
Reisen mit Tieren
Innerhalb der EU bzw. bei der Einreise aus Drittstaaten dürfen
max. 5 Heimtiere (Hund, Katze, Frettchen) mitgeführt werden, sofern
für jedes Tier ein EU-Heimtierausweis („Pet Passport“) oder bei
Tieren aus Drittstaaten eine Tiergesundheitsbescheinigung vorliegt.
Die Mitnahme darf jedoch nicht zu Handelszwecken erfolgen.
Für wirbellose Tiere (ausgenommen Bienen, Hummeln, Weich- und
Krebstiere), tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Vögel (
ausgenommen Geflügel) sowie Nager, Hasen und Kaninchen, die nicht zur
Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind und nicht zu Handelszwecken
innerhalb der EU transportiert werden, bestehen derzeit keine
Beschränkungen.
Je nach Herkunft der Tiere können die erforderlichen
Voraussetzungen unterschiedlich sein. Bei Nichtbeachtung der
tiergesundheitlichen Vorgaben droht eine kostenpflichtige Quarantäne
oder Rücksendung. Die Kosten dafür sind jeweils durch die Reisende
oder den Reisenden zu tragen und können mehrere Tausend Euro pro Tier
betragen.
Tierseuchen: Einfuhrverbot schützt vor Maul- und Klauenseuche
Um die Einschleppung von Tierseuchen zu verhindern, gelten für
die Einfuhr oder Verbringung von Waren tierischen Ursprungs nach
Österreich bestimmte Beschränkungen. Fleisch, Wurst, Käse oder
Milchprodukte können gefährliche Tierseuchen wie die Maul- und
Klauenseuche nach Österreich bringen. Bereits kleinste Mengen können
Infektionsketten auslösen.
Innerhalb der Europäischen Union ist es grundsätzlich erlaubt,
geringe Mengen an Waren tierischen Ursprungs im persönlichen
Reisegepäck mitzuführen, sofern sie für den Eigenbedarf bestimmt
sind. Dazu zählen Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch und
Milcherzeugnisse, Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie daraus
hergestellte Produkte. Einschränkungen bestehen jedoch im
Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest sowie im
Rahmen der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest.
Die Mitnahme tierischer Erzeugnisse im persönlichen Gepäck aus
Nicht-EU-Staaten ist zum privaten Gebrauch nur in bestimmten Fällen
gestattet: Dazu zählen bis zu gesamt 2 Kilogramm Honig und
Bienenwachs, Gelee Royal, Propolis, höchstens 2 Kilogramm Konsumeier,
bis zu gesamt 2 Kilogramm Säuglingsmilchpulver und
Säuglingsanfangsnahrung, bis zu 2 Kilogramm medizinische Lebensmittel
sowie bis zu 2 Kilogramm Heimtierfutter, das aus gesundheitlichen
Gründen benötigt wird. Fischereierzeugnisse dürfen entweder als ein
ganzer Fisch oder in einer Menge von bis zu 20 Kilogramm eingeführt
werden. Die Einfuhr von Fleisch, Fleischerzeugnissen, Milch und
Milcherzeugnissen ist hingegen untersagt.
Die angeführten Mengengrenzen gelten jeweils pro Person bzw. pro
Sendung und sind untereinander kumulierbar. Werden verbotene oder zu
große Mengen tierischer Produkte eingeführt, werden diese von der
Zollbehörde beschlagnahmt und vernichtet. Die entstehenden Kosten für
die Entsorgung sind von den Reisenden selbst zu tragen.
Innerhalb der Europäischen Union bestehen keine Einschränkungen
für die Verbringung von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen.
Die Einfuhr von Pflanzen – dazu zählen auch zum Anpflanzen
vorgesehene Gewächse –, Pflanzenteilen, Obst, Gemüse, Blumen sowie
Saatgut aus Ländern außerhalb der EU unterliegt grundsätzlich einer
Kontrollpflicht, sofern kein generelles Einfuhrverbot besteht.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Bananen, Datteln, Ananas, Durian
und Kokosnüsse.
Wer Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse trotz eines geltenden
Einfuhrverbots oder ohne die erforderlichen Kontrollen zu beachten
einführt, muss damit rechnen, dass diese von der Zollbehörde
beschlagnahmt und vernichtet werden. Auch in diesem Fall sind die
entstehenden Kosten von den Reisenden selbst zu übernehmen.
Gut informiert in den Urlaub
Um unangenehme Überraschungen bei der Rückkehr zu vermeiden,
empfiehlt das BMF, sich vor der Reise über die aktuellen
Einfuhrbestimmungen zu informieren. Detaillierte Informationen zu
einzelnen Warengruppen und Ausnahmen gibt es unter:
www.bmf.gv.at/zoll/reise
Fotos : https://flic.kr/s/aHBqjCkAuv