EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Andritz AG / Veröffentlichung gem. §
119 Abs. 9 BörseG
Andritz AG: Sonstige Emittenten-/Unternehmensinformationen
26.05.2025 / 18:19 CET/CEST
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Veröffentlichung
gemäß § 119 Abs 9 BörseG 2018
Bericht des Vorstands der ANDRITZ AG
über die beabsichtigte Veräußerung von eigenen Aktien
Der Vorstand der ANDRITZ AG (die „Gesellschaft“) erstattet gemäß (analog)
§ 153 Abs 4 iVm 159 Abs 2 Z 3 AktG an die Aktionäre der Gesellschaft den
nachfolgenden Bericht über die beabsichtigte Verwendung von eigenen Aktien
der Gesellschaft zur Lieferung der Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft
und ihres verbundenen Unternehmens ANDRITZ HYDRO GmbH:
Ermächtigung durch die Hauptversammlung:
Der Vorstand wurde mit Hauptversammlungsbeschluss vom 29. März 2023 gem §
65 Abs 1 Z 8 AktG für die Dauer von 30 Monaten ab dem 1. Oktober 2023
ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft im gesetzlich jeweils höchst
zulässigen Ausmaß zu erwerben und, ohne dass die Hauptversammlung vorher
nochmals befasst werden muss, gegebenenfalls diese Aktien der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen. Der Handel mit eigenen
Aktien als Erwerbszweck wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Die
Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen
und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, mit
ihr verbundene Unternehmen oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt
werden.
Der Vorstand wurde weiters für die Dauer von fünf Jahren ab
Beschlussfassung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
erworbenen eigenen Aktien auch auf eine andere Art als über die Börse oder
durch ein öffentliches Angebot zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu
veräußern oder zu verwenden und hierbei auch das quotenmäßige Kaufrecht
der Aktionäre auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechts). Die
Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen
und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden.
Analog § 153 Abs 4 iVm 159 Abs 2 Z 3 AktG ist ein gesonderter Bericht über
die beabsichtigte Veräußerung eigener Aktien zu veröffentlichen, wenn
eigene Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen oder als direkte
Aktienzuwendung bzw -vergütung im Rahmen von Beteiligungsprogrammen an
Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Vorstandsmitglieder und
Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft oder eines verbundenen
Unternehmens verwendet werden, wobei die Aufsichtsratszustimmung
frühestens zwei Wochen nach Veröffentlichung eingeholt werden darf. Dieser
Veröffentlichungspflicht wird mit gegenständlichem Bericht entsprochen.
Zum Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre:
Die Möglichkeit der Verwendung eigener Aktien auf andere Weise als über
die Börse oder ein öffentliches Angebot zum Zweck der Bedienung der
Lieferverpflichtung an die Mitarbeiter der Gesellschaft und ihres
verbundenen Unternehmens ANDRITZ HYDRO GmbH wäre im Fall der Durchführung
im Interesse der Gesellschaft und verhältnismäßig, da mit dieser Zuteilung
die Leistung der bezugsberechtigten Mitarbeiter und Führungskräfte
anerkannt werden soll. Zudem trägt sie dazu bei, einen Beitrag zur
Verbreiterung der Aktionärsstruktur, Erhöhung des Streubesitzanteils und
damit zur Aufrechterhaltung der Unabhängigkeit der Gesellschaft zu
leisten. Weiters soll damit die Bindung der Mitarbeiter und Führungskräfte
an ihren Arbeitgeber gestärkt werden.
Gemäß § 65 1b letzter Satz AktG ist die Veräußerung eigener Aktien an
Arbeitnehmer, leitende Angestellte und/oder Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft oder eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens zur
Bedienung von Aktienoptionen von Gesetzes wegen gerechtfertigt. Durch die
Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss der Möglichkeit der Aktionäre,
diese Aktien erwerben zu können, kommt es auch nicht zur „typischen“
Verwässerung der Aktionäre. Zunächst „erhöhte“ sich nämlich der Anteil der
Altaktionäre bzw die Stimmkraft aus den eigenen Aktien der Altaktionäre
nur dadurch, dass die Gesellschaft auf Basis entsprechender Ermächtigungen
der Hauptversammlung die eigenen Aktien zurückerworben hat und die Rechte
aus diesen Aktien daher ruhen, solange sie von der Gesellschaft als eigene
Aktien gehalten werden. Eine Reduktion in der Sphäre des einzelnen
Altaktionärs tritt erst dadurch ein, dass die Gesellschaft die erworbenen
eigenen Aktien unter Ausschluss der Kaufmöglichkeit der Aktionäre wieder
verwendet. Nach der Verwendung der eigenen Aktien haben die Aktionäre
wieder jenen Status, den sie bereits vor dem Erwerb der betroffenen
eigenen Aktien durch die Gesellschaft hatten. Ein vermögensrechtlicher
Nachteil entsteht den Aktionären durch den geringen Umfang nicht in
nennenswertem Umfang: Gegenstand der beabsichtigten Lieferung sind
lediglich bis zu 56.008 Aktien der Gesellschaft (bis zu rund 0,0538% des
Grundkapitals der ANDRITZ AG). Die Gesellschaft hält zum Stichtag dieses
Berichts insgesamt 6.250.558 eigene Aktien, bei einer Aktienanzahl von
derzeit insgesamt 104.000.000 Stück Aktien.
Darüber hinaus sorgen die umfangreichen Veröffentlichungspflichten in
Zusammenhang mit der Verwendung eigener Aktien – auch in Zusammenhang mit
allfälligen weiteren Veröffentlichungspflichten, die für börsennotierte
Gesellschaften wie ANDRITZ AG gelten – für umfassende Transparenz im
Zusammenhang mit der Verwendung eigener Aktien. Der Ausschluss des
Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) ist überdies nur mit Zustimmung des
Aufsichtsrats möglich. Der Vorstand der Gesellschaft kann nicht alleine
entscheiden. Die Interessen der bestehenden Aktionäre werden dadurch
keiner besonderen Gefahr ausgesetzt.
Insgesamt ist somit der Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts)
bestehender Aktionäre sachlich gerechtfertigt.
Ausgabepreis, Anzahl und Aufteilung der auszugebenden Aktien:
Der Ausgabepreis der ANDRITZ AG-Aktien beträgt EUR 47,70 (in Worten: Euro
siebenundvierzigkommasiebzig) (Schlusskurs vom 17. April 2025 von EUR
53,00 abzüglich 10% Ermäßigung je Aktie).
Im Rahmen der Zuteilung der Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und
ihres verbundenen Unternehmens ANDRITZ HYDRO GmbH werden insgesamt bis zu
56.008 Stück ANDRITZ AG-Aktien zugeteilt. Dies entspricht 0,0538% am
gesamten Grundkapital und der gesamten Aktien der Gesellschaft.
Jeder Mitarbeiter, der sich zum Stichtag 17. April 2025 in einem
aufrechten Dienstverhältnis zur Gesellschaft bzw. zu ihrem verbundenen
Unternehmen ANDRITZ HYDRO GmbH befindet und Anspruch auf einen Bonus oder
eine Prämie hat sowie das Angebot auf Zuteilung angenommen hat, erhält
maximal 62 Stück ANDRITZ AG-Aktien.
Allfällige Auswirkungen der Zuteilung auf die Börsezulassung der Aktien
der ANDRITZ AG: Keine.
Nächste Schritte:
Nach Ablauf einer Frist von frühestens zwei Wochen nach Veröffentlichung
dieses Berichts und dem danach zu fassenden
Aufsichtsratsgenehmigungsbeschluss zur technischen Um-setzung der
Verwendung der eigenen Aktien sowie danach frühestens drei Börsetage nach
Veröffentlichung der beabsichtigten Verwendung (Wiederveräußerung) von
eigenen Aktien können eigene Aktien der Gesellschaft zu den vorstehend
beschriebenen Bedingungen an die Mitarbeiter und Führungskräfte geliefert
werden.
Lieferung der Aktien: Die Zuteilung erfolgt voraussichtlich am oder um den
16. Juni 2025.
Graz, am 26. Mai 2025
Der Vorstand
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26.05.2025 CET/CEST
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Andritz AG
Stattegger Straße 18
8045 Graz
Österreich
Internet: www.andritz.com
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