St. Johann i.P. (OTS) – Das politische Versprechen, keine neuen
Steuern einzuführen, wird per
se gehalten, jedoch plant die Bundesregierung weitreichende
Änderungen im Bereich der Grunderwerbsteuer, um bei bestehenden
Steuern zu aus dem Vollen zu schöpfen. Besonders bemerkenswert: Die
ÖVP und die NEOS hatten sich im Vorfeld klar gegen zusätzliche
Steuerbelastungen ausgesprochen. Doch nun zeigt sich: Die Realität
sieht anders aus.
Die Prodinger Steuerberatung hat den ersten Gesetzesentwurf zur
geplanten Budgetsanierung analysiert. Dieser enthält tiefgreifende
Änderungen im Grunderwerbsteuerrecht, die voraussichtlich ab 1. Juli
2025 in Kraft treten werden. Besonders betroffen sind dabei
Immobiliengesellschaften und Share Deals , die künftig deutlich
strenger behandelt werden.
Zwtl.: Ziel: Gleichstellung von Asset Deal und Share Deal
Der Entwurf zielt auf eine Gleichstellung zwischen Asset Deals (
direkter Verkauf von Grundstücken) und Share Deals (Übertragung von
Gesellschaftsanteilen an grundstückshaltenden Unternehmen). Letztere
galten bislang als steuerlich günstiger – ein Gestaltungsspielraum,
den die Regierung nun schließen will.
Kernpunkte des Gesetzesentwurfs
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Schwellenwert für Beteiligungsänderungen gesenkt: Bereits ab
einer Veränderung von 75 % (bisher 95 %) der Beteiligungsverhältnisse
wird Grunderwerbsteuer ausgelöst. Zudem wird der Betrachtungszeitraum
von bisher 5 auf 7 Jahre ausgedehnt.
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Ausdehnung auf verbundene Unternehmen (Tochtergesellschaften):
Künftig zählen alle indirekten Veränderungen der Gesellschafter: es
ist auf sämtlichen gehaltenen Tochtergesellschaften durchzusehen und
kann im schlechtesten Fall in jeder Gesellschaft, die ein Grundstück
besitzt, die Steuer auslösen.
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Höherer Steuersatz für Immobiliengesellschaften:
Immobiliengesellschaften mit geringer oder keiner gewerblichen
Tätigkeit (z. B. Besitzgesellschaften bei Betriebsaufspaltungen,
Vermietungsgesellschaften) müssen künftig bei Umgründungen und
Anteilsvereinigung mit einem Steuersatz von 3,5 % (statt bisher 0,5 %
) rechnen – ein drastischer Anstieg.
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Erleichterung für Familiengesellschaften: Ausnahmen sind für
reine Familiengesellschaften vorgesehen, sofern alle Beteiligten vor
und nach der Maßnahme ausschließlich des erweiterten Familienkreises
zuzurechnen sind (§ 26 GGG).
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Unklare Auslegung mit weitreichenden Folgen: Nach aktueller
Lesart kann die Steuer sogar ausgelöst werden, wenn ein
Gesellschafter mit über 75 % Beteiligung nur geringfügige Anteile
abtritt , wenn er weiterhin über der Schwelle von 75 % bleibt. Auch
in diesem Fall sollen alle Grundstücke im Besitz der Gesellschaft
oder deren Tochterunternehmen anteilig besteuert werden.
Zwtl.: Handlungsbedarf
Private Immobilieneigentümer sind von diesen Änderungen nicht
betroffen. Die Verschärfungen treffen ausschließlich
gesellschaftsrechtliche Strukturen . Für geplante Umstrukturierungen
oder Beteiligungsänderungen gilt daher: Jetzt handeln!
Dr. Manfred Schekulin und Mag. Sigrid Schnitzhofer von der
Prodinger Steuerberatung St. Johann i. P empfehlen, laufende oder
geplante Transaktionen rasch zu prüfen und gegebenenfalls bis zum
Stichtag 30. Juni 2025 umzusetzen , um Nachteile zu vermeiden. Noch
besteht im Rahmen der Gesetzwerdung Hoffnung auf Klarstellungen und
praktikable Erleichterungen – andernfalls drohen in der Praxis
erhebliche Mehrbelastungen.