Wien (OTS) – Sobald jemand 2 % des Netto-Einkommens für
Rezeptgebühren ausgegeben
hat, ist sie/er für den Rest des Jahres davon befreit. Nicht aber,
wenn man viele billige Medikamente verschrieben bekommt. Darauf hatte
Volksanwalt Bernhard Achitz im Februar 2024 aufmerksam gemacht. Der
Pensionist Johann R. hatte sich bei der Volksanwaltschaft beschwert,
denn er hatte nachgerechnet: Bis 28. November hatte er 521 Euro für
Medikamente ausgegeben, aber nur 360 Euro waren im für die Obergrenze
angerechnet worden. Das entsprach der Rechtslage, nicht aber dem
Gerechtigkeitsempfinden von Johann R. und vieler weiterer
Betroffener. „Diese Gesetzeslücke hat der Nationalrat auf Vorschlag
der Volksanwaltschaft nun geschlossen. Künftig gibt es eine
Medikamentenkosten-Obergrenze statt einem Rezeptgebühren-Deckel.“
Rezeptgebühren-Obergrenze ALT
Nach bisheriger Gesetzeslage zählen verschriebene Medikamente
nicht, wenn ihr Preis niedriger als die Rezeptgebühr ist. Und um es
noch komplizierter zu machen: Sie zählen auch dann nicht, wenn der
sogenannte Kassenpreis, also der Rabatt-Preis, den die Krankenkasse
der Apotheke zahlt, niedriger als die Rezeptgebühr ist. In diesen
Fällen hat der Patient den Privatverkaufspreis zu zahlen. Ist der
Privatverkaufspreis höher als die Rezeptgebühr, kann zwar die
Apotheke aufgrund des Apothekengesamtvertrags nur einen Betrag in der
Höhe der Rezeptgebühr verlangen. Dann werden die 7,55 Euro aber nicht
auf die Rezeptgebühren-Obergrenze angerechnet. Die Betroffenen werden
also erst später im Jahr – oder gar nicht – von den Rezeptgebühren
befreit.
Medikamentenkosten-Deckel NEU
„Der jetzt vom Nationalrat beschlossene Medikamentenkosten-Deckel
erreicht hingegen sein Ziel: Menschen zu entlasten, sobald sie einen
bestimmten Anteil ihres Einkommens für Medikamente ausgegeben haben“,
so Volksanwalt Bernhard Achitz. Denn ab 2026 ist ein
„Heilmittelkostenkonto“ vorgesehen, und da zählen für das Erreichen
der Obergrenze nicht nur die bezahlten Rezeptgebühren, sondern auch
die Kassenpreise von verordneten und erstattungsfähigen Medikamenten,
die weniger kosten, als die Rezeptgebühr beträgt und von den Patient*
innen selbst bezahlt wurden. Damit fällt auch ein Anreiz weg, Arzt
oder Ärztin zu ersuchen, möglichst teurere Medikamente zu
verschreiben. Außerdem profitieren ab 2027 mehr Menschen vom
Medikamentenkosten-Deckel, denn er wird von 2 % schrittweise auf 1,5
% vom Netto-Jahreseinkommen gesenkt.
SERVICE: Die Volksanwaltschaft ist unter post@
volksanwaltschaft.gv.at sowie unter der kostenlosen Servicenummer
0800 223 223 erreichbar.