Wien (OTS) – Mit der Novelle des Normverbrauchsabgabegesetzes (NOVA),
die heute im
Budgetausschuss behandelt wurde, schaffen wir steuerliche Fairness
für Betriebe und Selbstständige, die auf betrieblich notwendige,
praktische Nutzfahrzeuge angewiesen sind. Die Maßnahme ist ein klares
Bekenntnis zum Wirtschaftsstandort Österreich und zur Stärkung von
kleinen und mittleren Unternehmen. „Was zum Beispiel die Maurer,
Installateure oder Elektriker für ihren Arbeitsalltag brauchen, soll
wie ein Arbeitsgerät behandelt und somit steuerlich entlastet werden
“, so ÖVP-Finanzsprecher und Abgeordneter zum Nationalrat Andreas
Ottenschläger.
Utl.: Zielgerichtete Maßnahme zur Entlastung und zugleich
Investitionsanreiz – Inkrafttreten bereits im Juli 2025
Hintergrund der Reform ist eine Korrektur der NoVA-Ausweitung aus
dem Jahr 2021, bei der auch typische Handwerkerfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse unter 3,5 Tonnen in die NoVA-Pflicht fielen.
Diese Regelung führte zu Belastungen für Betriebe, deren Fahrzeuge
ausschließlich zur Erbringung von Dienstleistungen für Kundinnen und
Kunden eingesetzt werden. Diese Novelle soll nach dem heutigen
Beschluss im Budgetausschuss in der nächsten Nationalrats- und
Bundesratssitzung endgültig beschlossen werden und bereits am 1. Juli
in Kraft treten.
Utl.: Keine Steuerzuckerln – sondern gezielte Standortpolitik
“Die Maßnahme richtet sich ausdrücklich nicht an Privatpersonen,
sondern an Unternehmen. Es geht nicht um Steuererleichterungen für
Luxusfahrzeuge, sondern um planbare Rahmenbedingungen für Betriebe”,
so der Finanzsprecher der ÖVP.
„Unsere Handwerksbetriebe leisten tagtäglich einen wichtigen
Beitrag für die Versorgung und Infrastruktur im Land – sie sollen
arbeiten, nicht durch überzogene Bürokratie oder Steuerlast blockiert
werden“, so Ottenschläger.
Utl.: Erleichterungen für Kleinunternehmen und steuerfreie
Mitarbeiterprämie
„Auch für Kleinunternehmen bringt das Budgetbegleitgesetz
Verbesserungen: Entsprechend dem Regierungsprogramm wird die
Umsatzgrenze, ab der Betriebsausgaben im Zuge der Gewinnermittlung
pauschal geltend gemacht werden können, in zwei Schritten erhöht:
zunächst auf 320.000 Euro, ab 2026 auf 420.000 Euro. Gleichzeitig
steigt der Pauschalsatz auf 13,5 bzw. 15 Prozent ab 2026 an“,
erläutert Ottenschläger. Das soll bürokratische Vereinfachungen
bringen. Derzeit liegt die Umsatzgrenze für die Pauschalierung bei
220.000 Euro, davon können zwölf Prozent als Betriebsausgaben geltend
gemacht werden.
Für 2025 wird im Einkommensteuergesetz überdies eine steuerfreie
Mitarbeiterprämie von 1.000 Euro verankert, wobei es sich dabei um
eine zusätzliche Zahlung handeln muss. Zahlungen aufgrund von
Leistungsvereinbarungen oder regelmäßige Bonuszahlungen an
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht umfasst. Außerdem soll
der steuerfreie Gesamtbetrag für etwaige Gewinnbeteiligungen und
Mitarbeiterprämien mit 3.000 Euro gedeckelt werden, schloss
Ottenschläger. (Schluss)