Verwaltungsgerichtshof kippt Birkhuhnjagd – Ohrfeige für Oberösterreichs Jagdpolitik

Linz/Wien (OTS) – Ein wichtiger Sieg für den Artenschutz: Der
Verwaltungsgerichtshof (
VwGH) gibt Tierschutz Austria in einem Grundsatzverfahren zur
Birkhuhnjagd in Oberösterreich recht und erklärt eine
Ausnahmebewilligung zur Bejagung geschützter Vogelarten für
rechtswidrig . Damit stoppt das Höchstgericht eine besonders
fragwürdige Ausnahme vom Jagdverbot und rügt darüber hinaus die
Bewilligungspraxis der oberösterreichischen Landesregierung scharf.
„Das Höchstgericht macht damit unmissverständlich klar: Artenschutz
steht über Jagdinteressen” , so Michaela Lehner, Leiterin der
Stabsstelle Recht bei Tierschutz Austria.

Zwtl.: VwGH urteilt klar: Keine Jagd aus privaten Motiven

Im Zentrum des Verfahrens stand eine Ausnahmegenehmigung, die
einer Jagdgenossenschaft die Bejagung von Birkhühnern außerhalb der
Schonzeit erlauben sollte. In Oberösterreich ist das Birkwild
ganzjährig geschont. Begründet wurde dies mit einem „privaten Zweck“
– für den VwGH jedoch gesetzeswidrig.

„Wer geschützte Arten bejagt, ohne die naturschutzrechtlichen
Vorgaben einzuhalten, bricht das Gesetz – das hat nun auch das
Höchstgericht bestätigt“ , so Michaela Lehner. “Ein Urteil, das somit
über Oberösterreich hinaus richtungsweisend ist.”

Zwtl.: EU-Vogelschutz darf nicht umgangen werden

Der VwGH verweist klar auf die EU-Vogelschutzrichtlinie (Art. 9
Abs. 1): Ausnahmen vom Jagdverbot sind nur zu den in Art. 9 genau
bestimmten Zwecken erlaubt und wenn es keine andere Lösung gibt.
Diese Kriterien waren hier nicht erfüllt – der „private Zweck“ reicht
dafür keinesfalls aus.

Zwtl.: Oberösterreich braucht eine zukunftsfähige Wildtierpolitik

Tierschutz Austria setzt sich für einen modernen Zugang die
Einhaltung der Gesetze im Umgang mit geschützten Arten ein – auf
Basis von Wissenschaft, Lebensraumerhalt und praxistauglichen
Alternativen zur Jagd. Die Entscheidung des VwGH zeigt deutlich:
“Eine Neuausrichtung ist nicht nur möglich, sondern notwendig Die
Jagd auf bedrohte Arten ist prinzipiell verboten. Sie unterliegt den
strengen Kriterien der europäischen FFH- und Vogelschutzrichtline und
darf nur nach einer strengen Einzelfallprüfung stattfinden ” , so
Lehner abschließend.

Anstatt den Abschuss streng geschützter Arten zu ermöglichen,
sollten die Bundesländer, die in Gesetzgebung und Vollziehung für
Natur- und Artenschutz zuständig sind, endlich auf wissenschaftlich
fundiertes Monitoring, Lebensraumerhalt und Alternativlösungen
setzen.